Leitsatz
1. Als "Umsätze für die Seeschifffahrt" sind u.a. sonstige Leistungen steuerbefreit, die für den unmittelbaren Bedarf bestimmter Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
2. Dabei kommen nur sonstige Leistungen in Betracht, die (unmittelbar) an Unternehmer der Seeschifffahrt bewirkt werden.
Normenkette
§ 4 Nr. 2 UStG , § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG
Sachverhalt
Eine GmbH übernahm gegenüber einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 1990 u.a. Leistungen wie Versetzen und Ausholen und Beförderung von Seelotsen zwischen den Häfen und den einzelnen Stationen innerhalb von 3 Seemeilen von der jeweiligen Küste. Das FG beurteilte – wie die Klägerin – die "Umsätze aus dem Lotsenversetzdienst" als steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG umsatzsteuerfrei; es handele sich um eine notwendige Nebenleistung zum Lotsen.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg, weil die Klägerin die Leistungen nicht – wie erforderlich – an einen Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht hatte. Dass die Wasser- und Schifffahrtdirektion die Leistungen ihrerseits (in einer Leistungskette) an Unternehmer der Seeschifffahrt weitergereicht hat, hielt der BFH für unerheblich.
Hinweis
Nach § 4 Nr. 2 UStG sind u.a. die "Umsätze für die Seeschifffahrt" (§ 8 Abs.1 UStG) steuerfrei. Dazu zählen neben der Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung und Versorgung bestimmter Wasserfahrzeuge nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG auch sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
Die Vorschrift setzt Art. 15 Nrn. 4, 5 und 8 der 6. EG-RL um, die in Nr. 8 eine Befreiung für Dienstleistungen für den unmittelbaren Bedarf der bezeichneten Seeschiffe und deren Ladungen vorsieht. Hierunter fällt nach der Protokollerklärung zu Art. 15 Abs.1 Nr. 8 EG-RL u.a. auch das Lotsen, Schleppen und Bergen.
Der EuGH legt diese Bestimmungen – wie alle Steuerbefreiungen – eng aus. Es muss sich um Dienstleistungen handeln, die für den Betrieb dieser Schiffe notwendig sind. "Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen" sind nach Auffassung des EuGH nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen, der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und nicht die Lieferungen einer vorhergehenden Handelsstufe.
Diese Umsätze sind befreit, weil sie Ausfuhrumsätzen gleichgestellt sind. Die Einschränkung sei notwendig, um eine einfache und korrekte Anwendung der Befreiung sicherzustellen. Diese Auslegungsgrundsätze – Befreiung nur für Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer der Seeschifffahrt – sind auch für das nationale Recht verbindlich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.12.2001, V R 23/01