OFD Berlin, Verfügung v. 11.3.2002, St 176 – S 2334 – 12/01
Zur Frage der Anrechnung von Freifahrtberechtigungen von Mitarbeitern öffentlicher Nahverkehrsbetriebe auf den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag als Werbungskosten hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen mit Schreiben vom 4.12.2001 (BMF-Schreiben vom 4.12.2001, IV C 5 – S 2334 – 129/01) Folgendes mitgeteilt:
„… zur steuerlichen Erfassung der Freifahrtberechtigungen von Mitarbeitern der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe hat zwischenzeitlich eine Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden. Von dem Ergebnis möchte ich Sie hiermit unterrichten:
Erörtert wurden die Fälle, in denen die von den Verkehrsbetrieben ausgegebenen Ausweise gleichzeitig als Freifahrtberechtigung für die Mitarbeiter dieser Verkehrsbetriebe gelten. Ohne Umstellung des Systems der Freifahrtberechtigung, z.B. Ausgabe von eigenen Job-Tickets, Ausschluss des Dienstausweises als Freifahrtberechtigung, sahen sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder außerstande, von der Bescheinigung des Preises der Freifahrtberechtigung bei allen Arbeitnehmern auf der Lohnsteuerbescheinigung abzusehen. Auf die tatsächliche Nutzung der Freifahrtberechtigung durch die Arbeitnehmer kann nicht abgestellt werden, da allein die Möglichkeit der Nutzung der Freifahrtberechtigung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Annahme eines geldwerten Vorteils ausreicht. Ihr Vorschlag, den Preis für die Freifahrtberechtigung nur mit 25 % anzusetzen, fand wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keine Zustimmung.
Zum weiteren Verfahren vertraten die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Die Verkehrsunternehmen stellen unverzüglich für das Jahr 2002 ihr System um, d.h. Dienstausweise gelten nicht mehr generell als Freifahrtberechtigung, sondern es werden z.B. für die Arbeitnehmer, welche die Verkehrsmittel ihres Arbeitgebers tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen, sog. Job-Tickets ausgegeben. Stellt das Verkehrsunternehmen noch bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 diejenigen Mitarbeiter fest, die tatsächlich die Verkehrsmittel ihres Arbeitgebers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen, so kann dieses Ergebnis auf das Jahr 2001 übertragen werden. In diesem Fall müsste auf der Lohnsteuerbescheinigung 2001 der Preis für ein entsprechendes Job-Ticket lediglich für die Arbeitnehmer bescheinigt werden, die auch 2002 die Verkehrsmittel für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen.
Ich bitte Sie, die Nahverkehrsunternehmen von dieser Entscheidung zu unterrichten, damit die erforderlichen Umstellungsmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können …”
Zusatz der OFD Berlin:
Nach § 3 Nr. 32 EStG (Sammelbeförderung) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfreie Sachbezüge mindern die Entfernungspauschale nicht. Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG sind dagegen auf die Entfernungspauschale anzurechnen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 5 und 6 EStG). Gleiches gilt nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG für pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Zu den nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreien Bezügen gehören auch Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Job-Tickets § 3 Nr. 34 Satz 2 EStG). Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts ist vom Preis einschließlich Umsatzsteuer auszugehen, den der Arbeitgeber für das Job-Ticket entrichtet. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber auf den zu bescheinigenden Sachbezugswert anzurechnen. Ist der Arbeitgeber selbst ein Verkehrsträger und befördert er seine Arbeitnehmer unentgeltlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so hat er als Sachbezugswert für die Beförderungsleistung den Wert eines vergleichbaren Job-Tickets anzusetzen. Kommt für steuerfreie Sachbezüge neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG auch eine Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht, so ist vorrangig § 3 Nr. 34 EStG als Sondervorschrift anzuwenden. Die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber nach § 41b Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen (vgl. Tz. 1.9 des BMF-Einführungsschreibens zu den Entfernungspauschalen ab 2001 [BMF-Schreiben vom 11.12.2001, IV C 5 – S 2351 – 300/01, BStBl 2001 I S. 994]).
Wurde das Verfahren seitens der Verkehrsunternehmen entsprechend umgestellt, bedeutet dies, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur dann eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Wert zur Freifahrtberechtigung bescheinigt wurde. Weist die Lohnsteuerkarte an entsprechender Stelle keine Eintragung aus, unterbleibt eine Anrechnung wegen fehlender tatsächlicher Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstä...