Mit dem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Zweck der OHG ist der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft. Seit 1.7.1998 ist auch ein anderer Zweck zulässig (§ 1 Abs. 2 HGB), sodass gelegentlich auch eine Vermögensverwaltung in der Rechtsform einer OHG erfolgt; insbesondere dann gelten die Regelungen für eine BGB-Gesellschaft analog (§ 105 Abs. 3 HGB).
Damit eine Gesellschaft entstehen bzw. fortbestehen kann, sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich; dies können natürliche und auch juristische Personen sein.
2.1 Rechtsfähigkeit
Eine OHG ist rechtsfähig (§ 105 Abs. 2 HGB i. d. F. des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436). Als Personengesellschaft kann sie damit insbesondere
- nach außen als rechtlich selbstständige Einheit auftreten,
- dabei eigene Rechte und Pflichten erwerben
- und auch eigene Verbindlichkeiten eingehen.
- Zudem kann in das Gesellschaftsvermögen der OHG vollstreckt bzw.
- ein Insolvenzverfahren über das OHG-Vermögen eröffnet werden.
Neben der Rechtsfähigkeit ist eine OHG auch parteifähig; sie kann selbst klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB).
2.2 Firma
Der Name – die Firma – der OHG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiebezeichnung sein. Die Firmierung ist damit relativ frei; es darf jedoch keine Verwechslungsgefahr mit anderen Betrieben eintreten. Zwingend ist zudem, dass der Rechtsformzusatz "Offene Handelsgesellschaft" bzw. abgekürzt "OHG" angefügt wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
2.3 Handeln für die OHG
Damit eine Gesellschaft handeln kann, benötigt sie "Organe"; dies sind der bzw. die Geschäftsführer einer OHG sowie die Gesellschafterversammlung.
2.3.1 Geschäftsführung
Die Funktion eines Geschäftsführers einer OHG können bzw. müssen grundsätzlich alle Gesellschafter wahrnehmen (§ 715 Abs. 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Damit ist es aber auch möglich, dass nur ein Gesellschafter für die OHG wirksam handeln kann – die sog. Einzelgeschäftsführung. Es ist nicht erforderlich, dass alle Geschäftsführer gemeinsam handeln. Den Handlungen eines Geschäftsführers können die anderen Geschäftsführer aber widersprechen (§ 715 Abs. 4 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ist dies der Fall, muss die Handlung unterbleiben.
Unabhängig davon kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung abweichend geregelt werden. So ist es möglich, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter berechtigt werden (§ 715 Abs. 5 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ebenso kann vereinbart werden, dass die befugten Geschäftsführer nur alle zusammen handeln dürfen – die Gesamtgeschäftsführung (§ 705 Abs. 3 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB).
2.3.2 Vertretung
Ähnlich ist die rechtliche Situation bei der Vertretung einer OHG nach außen. Auch hier ist die Vertretung grundsätzlich durch jeden Gesellschafter normiert (§ 124 Abs. 1 HGB). Doch auch hierzu können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden (§ 124 Abs. 2 und 3 HGB). Darin können ein oder mehrere Gesellschafter von der Vertretung der OHG ausgeschlossen werden. Ebenso ist es möglich, eine Gesamtvertretung zu vereinbaren.
2.4 Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen einer OHG ist im Eigentum der Gesellschaft. Die bis 2023 bestehende Regelung, wonach Gesellschafter am Vermögen der OHG zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt sind (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 719 BGB a. F.), gilt seit 2024 nicht mehr. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber insbesondere das Recht der GbR umfassend neu geregelt. Diese Änderungen wirken sich auch auf die OHG aus, da die Rechtsgrundlagen einer OHG weitgehend aus denen einer GbR abgeleitet werden (§ 105 Abs. 3 HGB).
Seit 1.1.2024 stehen damit insbesondere alle Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 713 BGB). Nur alle Gesellschafter gemeinsam können eine Verfügung über das OHG-Vermögen treffen, dies z. B. veräußern oder verpfänden. Dazu kann jedoch auch ein vertretungsberechtigter Gesellschafter gemeinsam beauftragt werden.
Daraus folgt zudem, dass ein Gesellschafter über seinen OHG-Anteil grundsätzlich nicht verfügen kann; es bedarf vielmehr der Zustimmung aller Mitgesellschafter (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 711 Abs. 1 BGB). In aller Regel wird dies aber im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt und eine Übertragungsmöglichkeit getroffen.
Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den Beiträgen bzw. Einlagen der Gesellschafter, sowie den damit oder aus den erzielten Erträgen erworbenen Gegenständen bzw. Rechten und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 713 BGB).