Die Stellung als Mitunternehmer wirkt sich entscheidend auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte der OHG aus. Zusätzlich zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften[1] ist zu beachten, dass die sog. Sondervergütungen an Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.[2]

Zu den Sondervergütungen gehören die Entlohnung für erbrachte Arbeitsleistungen, die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder der Zins für ein der OHG gewährtes Darlehen. Die Aufwendungen dafür werden von der OHG i. d. R. als Betriebsausgaben gebucht und haben damit den Gewinn gemindert. Der Ausgleich erfolgt in einer 2. Stufe, in welcher diese Sondervergütungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet werden. Die Entgelte sind ein vorab erhaltener Gewinnanteil.

Damit ergibt sich folgendes Schema:

 
  Gewinnanteile des Gesellschafters
+ erhaltene Sondervergütungen
./. angefallene Sonderbetriebsausgaben
= steuerlicher Gewinn.

Daraus folgt dann auch, dass die einer OHG überlassenen Wirtschaftsgüter oder eine Darlehensforderung als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz des Gesellschafters zu erfassen sind.

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