Unabhängig von der Größe gelten für folgende Gesellschaften[1] die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften:
- Kreditinstitute,
- Finanzdienstleistungsinstitute,
- Pensionsfonds,
- Versicherungsunternehmen,
- Gesellschaften, die einen organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz in Anspruch nehmen oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.
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