Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 HK O 3/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.01.2020, Az. 1 HK O 3/19, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten -zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten- zu unterlassen, geschäftlich handelnd den Verkauf von Produkten des Bürobedarfs gegenüber Verbrauchern zu bewerben, ohne den einschließlich Umsatzsteuer zu zahlenden Endpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K2.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
1. Die Beklagte betreibt unter der Adresse www....de einen Online-Shop und bietet dort vor allem Büromaterialien an gewerbliche und private Käufer an. Ihre Angebote sind dort so gestaltet, dass dann, wenn ein bestimmtes Produkt angeklickt wird, eine eigene Seite geöffnet wird. Dort erscheint eine Abbildung des Produkts (bei der vom Kläger überreichten Anlage K2 ein Bürosessel) mit dem hierfür verlangten Preis mit und ohne Mehrwertsteuer (bei dem genannten Bürosessel ein Preis von 71,39 EUR brutto bzw. 59,95 EUR netto). Außerdem erhält der Kunde auf dieser Seite die Information, dass ab 49 EUR (netto) versandkostenfrei geliefert werde. Allerdings befindet sich direkt unter der Preisangabe ein Link mit dem Hinweis "zzgl. Versand". Klickt der Kunde diesen Link an, erfährt er, dass die Beklagte zwischen einer "Frachtpauschale" von 2,95 EUR netto und "Logistikpauschale" von 1,95 EUR netto unterscheidet. Bei Bestellungen von mehr als 49,00 EUR netto entfallen lediglich die "Frachtkostenpauschale", die "Logistikpauschale" wird stets und unabhängig vom Warenwert verlangt. Eine gleichlautende Information erhält ein potenzieller Käufer auch, nachdem er das Produkt in den Warenkorb gelegt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 12a - 14a d.A. verwiesen.
Der Kläger forderte die Beklagte am 30.08.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte am 28.09.2018 ablehnte. Die Kosten hierfür setzt der Kläger mit 299,60 EUR an.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Die Beklagte beziehe in ihre Preisangaben nicht alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile ein, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien. Hierzu gehöre auch die Logistikpauschale. Selbst wenn diese gesondert ausgewiesen werden dürfe, fehle es an einer transparenten Darstellung des Bruttopreises. Zudem werde der angesprochene Verkehr durch die Preiswerbung unzulässig in die Irre geführt. Auf der Produktseite könne der beworbene Sessel nicht zu dem Preis von 71,39 EUR erworben werden. Die Beklagte enthalte dem Adressaten vor, dass sie eine obligatorische Logistikpauschale erhebe. Dies erfahre der Adressat erst im Laufe des Bestellvorgangs und damit zu spät. Die Beklagte verstoße damit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PAngV und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Aus diesen Gründen hat der Kläger erstinstanzlich die Unterlassung der Bewerbung von Produkten verlangt, wenn dies ohne den zu zahlenden Endpreis geschieht.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen den Unterlassungsantrag mit der Begründung gewandt, dass dieser zu unbestimmt sei. Er lasse trotz Heranziehung des Klagevortrags das zu unterbindende Verhalten nicht genau erkennen. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Preisangaben auf der Webseite der Beklagten im Einklang mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV stünden. Jede Preisangabe enthalte, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werde, die Angabe "zzgl. Versand". Klicke man hierauf, würden die Erläuterungen der Beklagten zur Frachtpauschale und zur Logistikpauschale erscheinen. Der Verbraucher könne also die Informationen bereits erhalten, bevor er die Ware in den Warenkorb lege.
Im Übrigen sei die Logistikpauschale kein Bestandteil des Endpreises, weil es sich um zusätzliche Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort handele. Die reinen Transportkosten, die bei einem externen Dienstleister anfallen würden, seien hiervon zu trennen. Mit der Logistikpauschale würden die fernabsatzbedingten Kosten der Beklagten selbst abgegolten, die für die Verpackungsmaterialien und Personalkosten beim Versendungsvorgang entstünden. Dieser würde in der Weise ablaufen, dass zunächst eine Abteilung mit der Herste...