Leitsatz (amtlich)

War eine wegen Rangrücktritts nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzinslast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, so kann der Ersteher, der das Erbbaurecht später an einen Dritten veräußert, vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung auch dann verlangen, wenn der Erwerber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht übernimmt, es sei denn, der Ersteher hätte sich gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung des Erbbauzinses schuldrechtlich verpflichtet und es wäre weiterhin eine Verpflichtung des Erstehers begründet worden, späteren Erwerbern des Erbbaurechts die schuldrechtliche Zinsverpflichtung "weiterzugeben".

 

Normenkette

ErbbauRG §§ 2, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 S. 1, § 9; BGB § 184 Abs. 1; ZVG § 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen 20 C 268/10)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Die Zustimmung der Beteiligten zu 2. zur Veräußerung der im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Erbbaurechtsanteile durch den Beteiligten zu 1. an die Eheleute G. und J. E. gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 20.4.2009 - UR-Nr. xxx für 2009 des Notars Peter S. in Haan -, enthaltend die Auflassung durch den Beteiligten zu 1. an die Beteiligten zu 2. zu gleichen Anteilen im dortigen § 5 Nr. 1., wird ersetzt.

Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Geschäftswert: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Im Jahre 1982 beabsichtigte der damalige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rheydt, Flur 72, Flurstück 128, groß: 6.033 m2, eine Teilfläche von rund 1.200 m2 im Wege des Erbbaurechts bebauen zu lassen. In diesem Zusammenhang heißt es in der Erbbaurechtsbestellung vom 15.7.1982 einleitend: "Das Erbbaurecht bestelle ich zunächst zu meinen Gunsten, um durch Veräußerung von Miterbbaurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen von Bauherrengemeinschaften die Gebäudeerrichtung unter Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten auf einer neu gebildeten Teilparzelle zu ermöglichen." Als Inhalt des Erbbaurechts war u.a. vorgesehen, zur Veräußerung des Erbbaurechts oder von Teilen des Erbbaurechts sei die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich (Ziff. II. § 6 Satz 1 der Erbbaurechtsbestellung). Darüber hinaus enthielt die Erbbaurechtsbestellung Regelungen zum Erbbauzins. In der Folgezeit wurden u.a. die beiden im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbücher (Wohnungserbbaugrundbuch und Teilerbbaugrundbuch) angelegt. In diesen waren jeweils in Abt. II. unter lfd. Nrn. 1 und 2 eine Erbbauzinsreallast und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses für den jeweiligen Grundstückseigentümer, beide mit Rang nach einer in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Finanzierungsgrundschuld eingetragen; eine entsprechende Bereitschaft zur Einräumung des Vorrangs zugunsten von Grundpfandrechten hatte der Grundstückseigentümer bereits in der Erbbaurechtsbestellung erklärt (Ziff. II. § 7, letzer Abs.).

Die Wohnungseigentumsanlage wurde errichtet.

Seit 1998 ist die Beteiligte zu 2. als Eigentümerin des belasteten Grundstücks eingetragen. 1999 wurden die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für beide Miterbbaurechtsanteile angeordnet. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 26.10.2000 wurde die B. GmbH in Erkrath im April 2001 als Eigentümerin der beiden Anteile im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden u.a. die Eintragungen in Abt. II lfd. Nrn. 1 und 2 sowie Abt. III lfd. Nr. 1 gelöscht. Bereits zuvor, jedoch nach dem Zuschlagsbeschluss, war über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und war der Beteiligte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.4.2009 veräußerte der Beteiligte zu 1. die beiden im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Miterbbaurechtsanteile an die Eheleute E.. Der Vertrag enthält in § 4 Ziff. 7. und 8. einerseits Regelungen zur Wirkung der "Miteigentumsordnung" andererseits zum "Eintritt in den Erbbaurechtsvertrag"; in letzterem Zusammenhang heißt es:

"Der Erwerber tritt bezüglich des hier veräußerten Kaufobjektes zur vollständigen Entlastung des Veräußerers in alle Rechte und Pflichten aus dem dem Erbbaurecht zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrag ... nebst Ergänzung ... ein. Diese sind den Beteiligten bekannt.

Die Zahlung des Erbbauzinses ist hiervon ausgenommen, eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Erbbauzinsen besteht mithin nicht; die dingliche Haftung des Vertragsobjektes für Erbbauzinsen ist nach den Vorschriften des ZVG erloschen.

Der Erwerber übernimmt schließlich alle sonstigen Verpflichtungen des Veräußerers aus dem Erbbaurechtsvertrag und verpflichtet sich seinerseits, diese Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten".

Die Beteiligte zu 2. wurde um Erteilung ihrer Zustimmung als Grundstückseigentümerin zu dieser Veräußerung ersucht und verweigerte diese mit Schreiben v...

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