Leitsatz (amtlich)
Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 ABB ("Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften") in der Fassung vom 1.7.2000 enthaltene Klausel
"Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" (künftig: Ausschlussklausel).
benachteiligt den Mandanten unangemessen und ist deshalb nichtig.
Normenkette
BGB §§ 675, 611, 195, § 199 ff.; WiPrO § 51a a.F., § 139b
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 08.10.2007; Aktenzeichen 3 O 254/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.10.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nimmt den beklagten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz in Anspruch wegen hoher Verluste, die sie bei einer Unternehmensbeteiligung erlitten hat. Dem liegt das folgende Geschehen zugrunde:
Die im Jahre 1993 gegründete Klägerin ist im Bereich der Behälterlogistik unternehmerisch erfolgreich tätig. Sie verfügte über erhebliche liquide Mittel auf Konten bei der Sparkasse M. (künftig: Sparkasse), ihrer Hausbank. Ihr operatives Geschäft wurde faktisch von ihrem Alleingesellschafter, dem Zeugen G. B., geführt (künftig: Alleingesellschafter), der formell seinen Bruder zum Geschäftsführer bestellt hat (künftig: Geschäftsführer). Der Beklagte erledigte für die Klägerin seit deren Gründung alle steuerlichen Angelegenheiten, fertigte die Jahresabschlüsse, führte die Lohn- und Finanzbuchhaltung und war für sie auch wirtschaftsprüfend tätig. Unter dem 14.3.2001 unterzeichneten namens der Klägerin deren Geschäftsführer und der Beklagte eine von diesem gestellte vorformulierte "Rahmenvereinbarung", in welcher die Klägerin "bestätigt", sie habe von dem in Bezug genommenen vorformulierten Klauselwerk "Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften" in der Fassung vom 1.7.2000 Kenntnis genommen und dass diese "... für den bisher erteilten Auftrag und auch alle künftigen Aufträge [gelten], ohne das[s] jeweils bei Auftragserteilung die Verwendung ... vereinbart werden muss."
§ 9 Abs. 3 Satz 1 ABB lautet:
"Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" (künftig: Ausschlussklausel).
Im Spätsommer des Jahres 2002 kam der Alleingesellschafter unter im Einzelnen streitigen Umständen, aber letztlich vermittelt durch die Sparkasse in Kontakt mit der inzwischen insolventen A.-GmbH (HRB XXX AG Düsseldorf, künftig: A. D.), die in Ostasien Gartenmöbel herstellen ließ und in der Bundesrepublik vertrieb. Sie suchte Kapitalgeber, um künftig u.a. ein 5-teiliges Gartenmöbel-Set (im Folgenden: Möbelset) mit Konterfei, Namen und Schriftzug des damaligen Mehrfachweltmeisters in der Formel I, des Rennfahrers Michael Schumacher vertreiben zu können ("Michael Schumacher Collection"), und zwar unter der von der Rechteinhaberin (MSM-GmbH, künftig: MSM) noch zu erwerbenden Lizenz (künftig: Vermarktungsprojekt). Der Alleingesellschafter beauftragte namens der Klägerin den Beklagten, diese Investitionsentscheidung beratend zu begleiten, wobei die Einzelheiten zum Inhalt und Umfang des Auftrags ebenso streitig sind, wie die Einzelheiten zu Inhalt und Verlauf der folgenden Gespräche.
Auf Verlangen des Alleingesellschafters wurde am 4.10.2002 für das operative Geschäft die inzwischen ebenfalls insolvente A. Vertriebsgesellschaft mbH (HRB YYY AG Düsseldorf, künftig: A. Vertrieb) neu gegründet, die den Geschäftsbetrieb auch sogleich aufnahm. An ihr beteiligten sich zunächst die A. D. (Lizenznehmerin) zu 70 %, die Klägerin zu 30 %. Die Klägerin übertrug ihre Anteile jedoch mit Wirkung ab 23.12.2002 auf die A. D., deren Gesellschaftsanteile sie fortan zur Hälfte hielt. Auf Verlangen des Alleingesellschafters erledigte der Beklagte nun auch die steuerlichen Angelegenheiten der A. Vertrieb seit deren Gründung und ab Januar 2003 auch die der A. D..
Seit Beginn des operativen Geschäfts investierte die Klägerin einen erheblichen Teil ihres liquiden Vermögens in die A.-Gesellschaften, und zwar 7.500 EUR zum Erwerb von Geschäftsanteilen, 1.014.704 EUR durch die Gewährung von Darlehen und 16.641,62 EUR für Avalzinsen, die ihr die Sparkasse vereinbarungsge...