Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts
Normenkette
RVG § 3a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen 2-19 O 88/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die übrigen Anträge des Klägers aus den Schriftsätzen vom 05.03.2015 und 12.03.2015 werden abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Rechtsanwaltshonoraren und wegen behaupteter Pflichtverletzungen in Anspruch.
Erstmals mandatierte der Kläger die Beklagte am 02.03.2012, um Ansprüche gegenüber seinem Gaslieferanten, der X AG, geltend zu machen. An diesem Tag unterschrieb der Kläger neben einer Vollmacht auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Dort heißt es auszugsweise:
"Die nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle der RA1, RA2, RA3 & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar Partnergesellschaft gegenwärtig oder zukünftig erteilten Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
(...)
5. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach ist grundsätzlich der Gegenstandswert oder Streitwert für die Bemessung der Gebühren maßgeblich, es sei denn, es wurde schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen. (...)"
Bei Mandatserteilung erfolgte zunächst keine andere Vereinbarung zu der Vergütung. Der Kläger beabsichtigte, die Beklagte in einer weiteren Angelegenheit, einer WEG-Sache gegen A zu beauftragen, was er mit verschiedenen bei der Beklagten tätigen Rechtsanwälten kommunizierte.
Bereits im April verlangte die Beklagte durch ihren Partner, Rechtsanwalt RA3, von dem Kläger die Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung (für welche Tätigkeit genau ist streitig). So lautet der Text einer Email des Rechtsanwalts RA3 vom 05.04.2012 an den Kläger:
"Sehr geehrter Herr B,
in der Anlage übersende ich die Vergütungsvereinbarung vorab mit der Bitte um Rücksendung und Unterzeichnung vorab per Email. Die Originale sind per Post an Sie unterwegs. Ich werde mich über Ostern mit der Sache befassen.
(...)"
Auf die Anlage B1, Bl. 82 d.A., wird Bezug genommen.
Im Anhang befand sich ein Formular über eine Vergütungsvereinbarung. Insoweit wird auf Bl. 83 d.A. Bezug genommen. Es enthielt in zwei Kopfzeilen folgende Bitte:
"Bitte vorab an Telefax-Nr. (...) oder per Email an (...) sowie im Original an (...)"
Danach sollte für alle Tätigkeiten der Beklagten nachstehende Vergütung zugrunde gelegt werden.
Der Text lautet auszugsweise:
"1. Die Abrechnung der Leistung erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, wobei die anwaltlichen Leistungen pro Zeitstunde wie folgt vergütet werden:
Rechtsanwälte RA1, RA2 oder RA3: 200,- Euro
Übrige Rechtsanwälte oder Steuerberater: 150,- Euro.
2. Sämtliche Beträge verstehen sich nebst Auslagenersatz sowie 19 % Umsatzsteuer. (...)
3. Die Partnerschaft ist berechtigt, für zu erbringende Leistungen Vorschussrechnungen zu stellen und alle Tätigkeiten einzustellen, wenn diese nicht binnen 14 Tagen ausgeglichen werden.
6. Dem Mandanten ist bekannt, dass diese Vergütungsvereinbarung von der gesetzlichen Vergütungsregelung nach dem RVG abweicht. Aus diesem Grunde weist die Kanzlei ausdrücklich darauf hin, dass das Zeithonorar im Einzelfall die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann und dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
(...)"
Der Kläger unterzeichnete das Formular zunächst nicht, äußerte sich aber auch nicht abschlägig zu der Vergütungsvereinbarung. In Folge kommunizierte er mit der bei der Beklagten tätigen Rechtsanwältin RA4 in der WEG-Angelegenheit "A". In einer an Rechtsanwältin RA4 gerichteten Email des Klägers vom 02.05.2012 heißt es auszugsweise:
"(...) ich bedanke mich für das soeben geführte Telefonat und Ihre Bereitschaft, das in Stadt1 anhängige Beschwerdeverfahren durch Anwaltsschreiben zu beschleunigen. Ich bestätige ausdrücklich, dass Sie angesichts dieses eingeschränkten Mandats von jeder Prüfungspflicht entbunden und von jeder Haftung ausgeschlossen sind. Für weitere anwaltliche Betreuung werden wird absprachegemäß zu gegebener Zeit Vereinbarungen treffen. (...)". Auf die Anlage K12, Bl. 123 d.A., wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Am 04.05.2012 erfragte Rechtsanwältin RA4 auf Betreiben des Klägers in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Sache "WEG A" telefo...