Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzplankredit bei Ausscheiden aus der Gesellschaft kündbar
Leitsatz (amtlich)
Das einer Gesellschaft von einem Gesellschafter im Rahmen einer Finanzplanabrede gewährte Darlehen kann bei Ausscheiden des darlehensgewährenden Gesellschafters von diesem in der Regel ordentlich gekündigt werden.
Normenkette
BGB § 488
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 06.04.2018; Aktenzeichen 27 O 283/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 1. wird das am 6.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 251.875,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.6.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben zu tragen:
Der Kläger vorab die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden sind;
im Übrigen haben die Gerichtskosten der Kläger und die Beklagte zu 2. jeweils zu 50 % zu tragen;
von den außergerichtlichen Kosten:
Von denen des Klägers die Beklagte zu 2. 50 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. der Kläger; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 251.875 EUR geltend.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) gründeten die X mbH, also die Beklagte zu 2). Der Kläger zahlte in der Folgezeit in fünf Raten einen Betrag in Höhe von insgesamt 251.875 EUR an die Beklagte zu 2). Kurze Zeit später übertrug der Kläger mit notarieller Urkunde von 31.1.2017 seinen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 1) und schied aus der Gesellschaft aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung der von ihm erbrachten Zahlungen und behauptet u.a., dass sich der Beklagte zu 1) ihm gegenüber zur Zahlung verpflichtet habe.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1) gemäß der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 die an die Beklagte zu 2) geleisteten Zahlungen verlangen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe nicht. Der Kläger habe mit der Beklagten zu 2) keinen Darlehensvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 2) habe sich auch nicht anderweitig zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet.
Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen des Klägers und des Beklagen zu 1).
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:
Mit der Urkunde vom 31.1.2017 habe der Beklagte zu 1) die Rückzahlung der Beträge übernommen, ohne dass damit ausgeschlossen worden sei, dass die Beklagte zu 2) weiterhin zur Rückzahlung an den Kläger verpflichtet ist. Durch die Hingabe der Beträge an die Beklagte zu 2) sei ein Darlehensverhältnis begründet worden. Der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten die Beklagte zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrags wirksam vertreten können. Aus dem Vertragsentwurf vom 17.3.2017 ergebe sich nichts anderes. Die Forderung sei fällig. Kündigungszeitpunkt sei der 16.6.2018 gewesen. Sofern nicht von einem Darlehensvertrag auszugehen sei, ergebe sich sein Anspruch aus § 812 BGB.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil abzuändern und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:
Selbst wenn der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) die Zusage getätigt hätte, Einlagen an den Kläger zurückzuerstatten, würde sich diese Zusage nur auf einen Betrag in Höhe von 6.250 EUR beziehen. Der Klägervortrag im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei widersprüchlich. Die Annahme eines Finanzplankredits entbehre jeglicher Grundlage. Der Kläger habe weder glaubhaft vorgetragen, dass es sich um ein Darlehen oder einen Finanzplankredit gehandelt habe, noch sei eine dahingehende Auslegung aus den Umständen zu entnehmen. Bei Vorliegen eines Finanzplankredits würde eine Einzahlung in die Kapit...