Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht eines Insolvenzverwalters auf Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Partei kraft Amtes nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 117 Abs. 2 S. 2 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt.

 

Normenkette

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, § 117 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 HK O 166/08)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Akteneinsicht in das bei den Gerichtsakten geführte Beiheft „Prozesskostenhilfe” zu gewähren, wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht in das Beiheft „Prozesskostenhilfe” liegen nicht vor. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfen die Erklärung und die Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) dem Gegner – hier: dem Beklagten – nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Der Kläger ist dem Akteneinsichtsbegehren des Beklagten entgegengetreten und hat erklärt, dass er die Zustimmung nicht erteile.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rdnr. 31; Reichling in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.01.2013, § 116 Rdnr. 28; wohl auch MünchKommZPO/Motzer, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 4).

Der Wortlaut des § 117 ZPO enthält weder in seinem Absatz 1 noch in Absatz 2 eine Einschränkung dahin, dass die dort enthaltenen Bestimmungen auf die Fälle des § 116 ZPO nicht anzuwenden wären.

Die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Bewilligungsantrag eines Insolvenzverwalters nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht auch im Einklang mit dem Zweck der Vorschrift, den Datenschutz hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu gewährleisten. Das Interesse des Insolvenzverwalters, dem Prozessgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin und die Erwägungen zur (fehlenden) Zumutbarkeit für die wirtschaftlich Beteiligten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), nicht offenlegen zu müssen, ist im Hinblick auf die Belange des Datenschutzes grundsätzlich nicht weniger schutzwürdig als das Interesse einer natürlichen Person, die nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe beantragt.

Auch aus § 1 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) lässt sich mittelbar entnehmen, dass die den Datenschutz regelnde Bestimmung des § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch für Parteien kraft Amtes gilt. Nach § 1 Abs. 2 PKHVV gilt § 1 Abs. 1, wonach für die Erklärung der Partei nach § 117 Abs. 2 ZPO der in der Anlage bestimmte Vordruck eingeführt wird, nicht für die Erklärung einer Partei kraft Amtes. Aus dem Umstand, dass die Partei kraft Amtes lediglich von der Verwendung des gesetzlichen Vordrucks befreit ist, lässt sich der Gegenschluss ziehen, dass § 117 ZPO im Übrigen – mithin auch hinsichtlich seines Abs. 2 Satz 2 – auf Parteien kraft Amtes Anwendung finden soll.

3. Dem Beklagten wäre deshalb nur dann Akteneinsicht zu gewähren, wenn er nach § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gegen den Kläger nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dass ihm als Insolvenzgläubiger ein entsprechender Auskunftsanspruch im Insolvenzverfahren zustehe. Nach § 79 InsO ist die Gläubigerversammlung berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen; ist ein Gläubigerausschluss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen. Das Informationsrecht nach § 79 InsO steht nur der Gläubigerversammlung als Organ, nicht dagegen dem einzelnen Gläubiger zu (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 4 f.; MünchKommInsO/Ehricke, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 2, jeweils m.w.Nachw.). Der Beklagte kann mithin im Insolvenzverfahren sein Auskunftsbegehren lediglich in der Gläubigerversammlung verfolgen, nicht dagegen als Einzelgläubiger unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung dazu ermächtigt zu sein, außerhalb der Versammlung Auskünfte vom Insolvenzverwalter verlangen zu dürfen.

Unabhängig davon mag dem einzelnen Gläubiger zwar ein Recht auf Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts zustehen (§ 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO, vgl. MünchKommInsO/Ehricke, aaO). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Auskunftsanspruch, der aus dem Bürgerl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?