Leitsatz (amtlich)

Ein Erbbaurecht in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Bauwerk mit nicht selbständigen Gebäudeteilen (sog. Nachbarerbbaurecht) ist mit § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht zu vereinbaren.

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 25.02.2013; Aktenzeichen AA-32719-1)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.3.2013 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamts - Aachen vom 25.2.2013 (AA-32719-1), an die Geschäftsstelle übergeben am 1.3.2013, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind im Grundbuch von Aachen, Blatt 4250, als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen, wobei die Beteiligten zu 2) und 4) noch mit ihren früheren Familiennamen "B." bzw. "L." verzeichnet sind.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten eine auszugsweise Ausfertigung seiner Urkunde vom 5.9.2012 - UR Nr. 1713/2012 - und einer beglaubigten Abschrift seiner Änderungsurkunde vom 6.11.2012 - UR Nr. 2139/2012 - bei dem Grundbuchamt mit dem Antrag eingereicht, eine Vormerkung für den Erbbauberechtigten nach Maßgabe der Bewilligung in § 19 Abs. III Ziff. 1. der Urkunde einzutragen und die Familiennamen der Beteiligten zu 2) und 4) zu berichtigen.

In der Urkunde vom 5.9.2012 erklärten die Beteiligten zu 1) bis 5), der Beteiligten zu 6) an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz ein Erbbaurecht zu bestellen. In der Präambel des wegen aller seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommen Urkundenauszuges (Bl. 4 - 22 d.A.) ist ausgeführt, der Erbbauberechtigte beabsichtige, das auf dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz und weiteren Grundstücken der Beteiligten zu 1) bis 5) gelegene Bestandsgebäude zu erwerben, um dieses anschließend abzureißen und ein neues Geschäftshaus zu errichten; hinsichtlich der weiteren Grundstücke würden gesonderte Erbbaurechtsverträge geschlossen.

Weiter heißt es in der Präambel:

"Soweit der Erbbauberechtigte das Bestandsobjekt abgerissen und das Geschäftshaus errichtet haben sollte, soll bei Beendigung des Erbbaurechtes durch Zeitablauf oder Heimfall der Grundstückseigentümer in der Lage sein, durch Abteilung der auf seinem Grundstück befindlichen Gebäudeteile eine separat nutzbare Einheit herzustellen. Die Kosten für diese Abteilung trägt der Erbbauberechtigte. Dem soll durch entsprechende planerische Vorgaben und statische Vorkehrungen bei der zwischenzeitlichen Bebauung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten Rechnung getragen werden. Sollte die Wiederherstellung einer separat nutzbaren Gebäudeeinheit infolge zwischenzeitlicher Rechtsänderungen nicht so, wie von den Parteien beabsichtigt, durchführbar sein, so verpflichten sich die Parteien, auch mit Wirkung für ihre Rechtsnachfolger an einer dem Gewollten im tatsächlichen und wirtschaftlichen Sinne möglichst entsprechenden Lösung mitzuwirken."

Unter § 2 des Vertrages heißt es:

"Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages

2.1 Der Grundstückseigentümer bestellt zugunsten des Erbbauberechtigten an

dem Grundbesitz ein Erbbaurecht.

2.1.1 Der Grundbesitz ist zurzeit mit dem Bestandsobjekt bebaut. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf das über und unter der Oberfläche des Grundbesitzes befindliche Bauwerk mit der Maßgabe, dass dieses, sofern kein Abbruch und Wiederaufbau gem. Ziff. 2.1.3. erfolgt, so umzubauen ist, dass eine körperlich-bautechnische Teilbarkeit von Nachbargebäuden i.S.v. Ziff. 2.1.3 sichergestellt ist.

2.1.2 Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter sind darüber einig, dass das Bestandsobjekt mit Entstehung des Erbbaurechts auf den Erbbauberechtigten gem. § 12 Abs. 1 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts übergeht.

2.1.3 Der Erbbauberechtigte hat das Recht, aber nicht die Pflicht, auf seine Kosten jetzt und in Zukunft auf dem Grundbesitz vorhandene Bauwerke (und zwar sowohl solche, die bereits bei Begründung des Erbbaurechts vorhanden sind als auch solche, die der Erbbauberechtigte erst in Ausübung des Erbbaurechts neu errichtet hat) ganz oder teilweise abzubrechen ("Abbruch"). Im Falle des Abbruchs ist er verpflichtet, den Grundbesitz wieder mit einem mindestens gleichwertigen Gebäude mit mindestens gleicher Nutzfläche zur gewerblichen Nutzung zu bebauen ("Wiederaufbau") vorbehaltlich der dann zu diesem Zeitpunkt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er ist berechtigt, das vorhandene oder neu zu errichtende Bauwerk in einen Zusammenhang mit anderen Gebäuden zu integrieren bzw. mit diesen zu verbinden, welche auf angrenzenden Grundstücken und dem hier betroffenen Grundbesitz errichtet werden können. Im Falle einer verbindenden Bebauung unter Einbeziehung des dem Grundstückseigentümer gehörenden Grundbesitzes ist jedoch der Erbbauberechtigte verpflichtet, durch entsprechende planerische Vorgaben und statische Vorkehrungen die Gestaltung des Bauwerks so vorzunehmen, dass eine Abtrennung zu einer separat nutzbaren Einheit statisch vorgesehen und tatsächlich möglich ist und das innerhalb der katasterm...

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