Leitsatz (amtlich)
Sind zwei Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt, ist eine ressortmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten durch die Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis für die im jeweiligen Ressort anfallenden Geschäfte dann zulässig, wenn die Geschäftsführer zugleich die einzigen Gesellschafter der GmbH sind.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 01.03.2013; Aktenzeichen 1HK O 1487/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Traunstein vom 1.3.2013 in Ziff 2 und 3 abgeändert wie folgt:
a. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 38.346,89 EUR zu bezahlen.
b. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 12.578,48 EUR sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten sowie Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 50.925,37 EUR seit dem 15.5.2009 zu bezahlen.
c. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.610,43 EUR Zug um Zug gegen Übereignung der Tankwageninnenreinigungsanlage MaschinenNr ... 156 an die Beklagte zu 1) zu zahlen.
d. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) samtverbindlich 70 %, die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich weitere 30 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich 70 %, die Beklagten zu 1) und 2) samtverbindlich weitere 30 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt.
Gründe
I. Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines von ihr fristlos gekündigten Leasingvertrages über eine Tankwageninnenreinigungsanlage.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) in vollem Umfang stattgegeben. Ein wirksamer Leasingvertrag sei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen, da der Beklagte zu 3) für den gesamten kaufmännischen Bereich einzelvertretungsbefugt gewesen sei. Ein Verwertungserlös müsse nicht abgezogen werden.
Dagegen wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit ihrer Berufung. Das LG gehe zu Unrecht von einer Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten zu 3) aus, eine entsprechende Ermächtigung durch den Mitgeschäftsführer, den Beklagten zu 4), habe es nicht gegeben. Außerdem habe sich die Beklagte zu 1) nicht ausreichend um eine Verwertung der Tankwageninnenreinigungsanlage bemüht. Es sei ein Verwertungserlös von 40.000 EUR zu erzielen gewesen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen daher, das landgerichtliche Urteil in Ziff. 2 - 4 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Eine Ressortermächtigung eines Geschäftsführers sei zulässig und habe vorliegend stattgefunden. Die Klägerin habe sich, wenn auch erfolgslos, um eine bestmögliche Verwertung bemüht, so dass kein Verwertungserlös abzuziehen sei.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2013 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.
II. Die Berufung ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als die Klägerin Schadensersatz für den abgezinsten Restwert nur Zug um Zug gegen Übereignung der Tankwageninnenreinigungsanlage an die Beklagte zu 1) verlangen kann. Im Übrigen verbleibt die Berufung ohne Erfolg.
1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB i.H.v. 54.535,80 EUR gegen die Beklagte zu 1) zu.
1.1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wurde ein wirksamer Leasingvertrag abgeschlossen. Dabei wurde die Beklagte zu 1) nach § 125 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB wirksam durch die Beklagte zu 2) und diese nach § 35 Abs. 1 GmbHG wirksam durch den Beklagten zu 3) vertreten: 2007 und 2008 waren sowohl der Beklagte zu 3) als auch der Beklagte zu 4) Geschäftsführer der Beklagten zu 2), mithin bestand nach § 6 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K 16) grundsätzlich Gesamtvertretungsbefugnis. Jedoch folgt der Senat der Ansicht der LG, dass der Beklagte zu 3) vom Beklagten zu 4) für den kaufmännischen Bereich dergestalt bevollmächtigt wurde, dass der Beklagte zu 3) insoweit Einzelvertretungsbefugnis erhielt:
1.1.1. Entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG kann ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer vom Mitgeschäftsführer zur Vornahme eines bestimmten Geschäfts oder einer bestimmten Art von Geschäften ermächtigt werden (BGH NJW 1988, 1199, 1200; BGH NJW 1961, 506, 507; Zöl...