Normenkette
BGB § 2048; ZVG §§ 180-181; ZPO §§ 768, 771
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 28.10.2013; Aktenzeichen 9 O 979/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer geändert.
Die Teilungsversteigerung betreffend das im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grundstück, laufende Nummer ... des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche zur Größe von 318 m2,..., wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien sind gemeinsam mit einem Bruder Miterben zu je 1/3 des am 11.4.2007 verstorbenen Erblassers O. B. Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt. Es bestehen unbefriedigte Nachlassverbindlichkeiten. Im Nachlass befinden sich neben weiteren erheblichen Vermögenswerten zehn Grundstücke. Für alle Grundstücke hat der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen. Jeder Miterbe ist mit Grundstücken begünstigt. Das in Rede stehende Grundstück ... in ... ist der Klägerin zugewiesen.
Der Beklagte hat die Teilungsversteigerung dieses Grundstück eingeleitet. Er macht geltend, die Versteigerung sei erforderlich, um dem Nachlass liquide Mittel zuzuführen. Vor einer Gesamtauseinandersetzung müssten Schulden beglichen werden. Mit der Versteigerung solle die endgültige Auseinandersetzung vorbereitet werden. Die Klägerin will die Versteigerung verhindern. Sie macht geltend, der Beklagte verstoße gegen die Teilungsanordnung des Erblassers.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, der Beklagte könne jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Mit der Teilungsversteigerung wolle er die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft einleiten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Wahrheit andere Ziele verfolge, liege bei der Klägerin.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Hiermit verfolgt sie ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Teilungsversteigerung betreffend das im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grundstück, laufende Nummer ... des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche,... zur Größe von 318 m2 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Erwiderung und des nachgelassenen Schriftsatzes vom 27.1.2014 (Bl. 161 ff.) entgegen. Er führt aus, das in Rede stehende Grundstück sei das Wertvollste. Daher sei die Versteigerung dieses Grundstücks der beste Weg, um die Schulden zu begleichen und sodann den Nachlass endgültig auseinanderzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
II. Die Berufung hat Erfolg.
Die Klägerin will erreichen, dass die nach §§ 180, 181 ZVG vom Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig erklärt wird. Ihre Klage ist als unechte Drittwiderspruchsklage statthaft (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221). Da im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens nach den §§ 180, 181 ZVG nicht überprüft wird, ob materiell-rechtliche Vorschriften der Zwangsversteigerung entgegenstehen, muss der Miteigentümer, der mit der Versteigerung nicht einverstanden ist, seine Rechte in analoger Anwendung der §§ 768, 771 ZPO auf dem Klagewege durchsetzen.
Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Versteigerung des Grundstücks zu betreiben.
In erster Linie steht der Versteigerung entgegen, dass sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht.
Eine Teilungsanordnung des Erblassers gem. § 2048 S. 1 BGB führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben (BGH NJW 1981, 1837). Sie ist für alle Miterben verbindlich (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1220, 1221; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2048 Rz. 2; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2048 Rz. 4) und ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan. Sie geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor (BGH NJW 2002, 2712; OLG München FamRZ 2010, 758 f.). Insbesondere schließt sie die Befugnis der weiteren Miterben aus, zwangsweise die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks gem. § 180 ZVG zu betreiben (vgl. RG JW 1925, 2120f, Nr. 10; Staudinger/Werner, BGB, 2010, § 2042 Rz. 40).
Die dem Teilungsplan zuwider laufende Versteigerung ist vorliegend auch nicht aus besonderen - übergeordneten - Gründen ausnahmsweise statthaft. Zwar sind Fälle denkbar, in denen es aufgrund von Treu und Glauben möglich sein muss, einen Nachlassgegenstand unter Abweichung von der Teilungsanordnung und gegen den Willen des begünstigten Erben zu veräußern,...