Neben Amazon gibt es mit Verkaufsplattformen wie eBay, Etsy, Vinted etc. viele weitere bekannte Marktplätze, bei denen nicht sofort ersichtlich ist, ob der Verkäufer als Privatperson oder Unternehmer agiert.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch der Finanzbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten. Das PStTG verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, wie beispielsweise Online-Marktplätze wie eBay, Etsy, Amazon etc., unter bestimmten Umständen Transaktionsdaten ihrer Nutzer an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Ziel des PStTG ist es, mehr Steuertransparenz zu schaffen. Die Meldepflicht soll es den Finanzbehörden erleichtern, die Überprüfung der Einkünfte von Privatverkäufen und anderen Transaktionen auf digitalen Plattformen vorzunehmen. Zu den zu meldenden Online-Aktivitäten zählt unter anderem der Verkauf von Waren, wodurch die Online-Handelsplattformen ins Visier der Regelung gerückt werden.
Das PStTG nennt bestimmte Bagatellgrenzen, bei deren Unterschreitung eine Meldung der Umsätze an das BZSt unterbleiben kann. Danach muss keine Meldung erfolgen, wenn ein Anbieter im Kalenderjahr innerhalb derselben Plattform
- in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht hat und
- dadurch insgesamt weniger als 2.000 EUR als Vergütung erhalten hat.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Meldung nach dem PStTG nur dann unterbleibt, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Verkauf von Waren über eBay
Max Mustermann verkauft regelmäßig über eBay das alte Spielzeug seiner Kinder. Im Jahr 2023 tätigte er 20 Verkäufe und erzielte dadurch rund 1.500 EUR Einnahmen.
Folge: Da Max Mustermann beide Grenzen der Bagatellgrenze unterschritten hat, muss eBay keine Meldung über seine Transaktionen an das BZSt übermitteln.
Zu den meldepflichtigen Daten, die an das BZSt übermittelt werden müssen, zählen unter anderem diese Informationen:
- Vor- und Nachname des Anbieters
- Anschrift des Anbieters
- Steuer-ID oder Geburtsort des Anbieters
- Geburtsdatum des Anbieters
- Provisionen, Steuern und Gebühren, die quartalsweise vom Plattformbetreiber einbehalten oder in Rechnung gestellt werden
- Erhaltene Vergütungen des Anbieters pro Quartal
- Zahl der relevanten Transaktionen des Anbieters über die Online-Plattform
Zudem sind die USt-ID eines Unternehmers und die IBAN mitzuteilen, sofern diese vorhanden sind. Grundsätzlich müssen die Informationen bis zum 31. Januar des Folgejahres übermittelt werden. Für das Jahr 2023 wurde die Meldefrist ausnahmsweise bis zum 31. 3.2024 verlängert.