Leitsatz

* Eine den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Beschwerdebegründung erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung eines Zulassungsgrunds.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 115 Abs. 2 FGO , § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war vor dem FG unterlegen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machte er im Kern nur geltend, das FG habe falsch entschieden.

 

Entscheidung

Der BFH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerdebegründung erschöpfe sich – in der Art einer Revisionsbegründung – in Ausführungen, weshalb das Urteil der Vorinstanz unrichtig sei. Eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung fehle völlig, obgleich das FG die einschlägige Rechtsprechung des BFH ausführlich dargelegt habe.

 

Hinweis

1. Nicht nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, sondern auch – im formellen Recht versierten – Rechtsanwälten fällt es häufig schwer, eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen. Die Zahl unzulässiger Beschwerden spricht Bände. Dies liegt nicht nur an den (häufig kritisierten) Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat einen anderen Zweck und eine andere Zielsetzung als eine Revisionsbegründung. Diese bestehen darin, die bestehende Zulassungssperre mit Hilfe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zu überwinden.

Nach dieser Vorschrift ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Gründe gegeben sind. Diese regeln die Revisionszulassung abschließend.

3. In formeller Hinsicht sind die Zulassungsgründe nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "darzulegen". "Darlegen" bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als allgemeine Hinweise geben oder Behauptungen aufstellen. "Etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Demnach muss eine Beschwerdebegründung den Grund (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) bezeichnen, aus dem die Zulassung begehrt wird, und nähere Ausführungen dazu enthalten, warum dieser Grund im konkreten Fall als gegeben erachtet wird.

Eine Beschwerdebegründung darf sich folglich nicht bloß in Ausführungen erschöpfen, warum das Urteil der Vorinstanz unrichtig sein soll. Der Kläger muss vielmehr detailliert darlegen, dass a) dem FG ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen ist oder b) dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt bzw. c) eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diese Begründung erfordert eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung.

4. Über die speziellen Darlegungen, die die einzelnen Zulassungsgründe Nrn. 1 bis 3 erfordern, stellt die Rechtsprechung ganz allgemein bestimmte Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung. Diese muss gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen. Dies heißt u.a., dass die Beschwerdebegründung eine "Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs" erkennen lassen muss. Eine pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen reicht nicht.

5. Wird demnach etwa gerügt, einer Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu bzw. eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kommt der Beschwerdeführer nicht umhin, sich auch mit bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung eingehend auseinander zu setzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.4.2005, VI B 193/04

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