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Organschaft im Steuerrecht und in der Rechnungslegung / 3.2.5 Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung

Dr. Nils Sonntag
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Rz. 182

Eine Teilwertabschreibung ist steuerrechtlich immer dann möglich, wenn der Teilwert unter den Buchwert gesunken ist und eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.[1] Gem. R 14.7 Abs. 3 KStR 2015 ist eine Teilwertabschreibung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Organbeteiligung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Kein ausreichender Grund für eine Teilwertabschreibung liegt vor, wenn die Organgesellschaft ständig mit Verlusten abschließt. Die Substanz bzw. das Betriebsvermögen der Organgesellschaft kann sich durch Verluste grundsätzlich nicht mindern, weil der Organträger die Verluste aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ausgleichen muss, sodass der Wert der Organgesellschaft unverändert bleibt ("erstarrt").[2] Das Verbot der Teilwertabschreibung aufgrund der Verluste der Organgesellschaft verhindert, dass sich die gleichen Verluste bei dem Organträger zweimal auswirken. Dies würde einmal durch die negative Einkommenszurechnung und ein zweites Mal durch die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung erfolgen.[3] Eine Veränderung der Substanz der Organgesellschaft ist trotz Bestehens eines Gewinnabführungsvertrags möglich, wenn die Organgesellschaft z. B. vororganschaftliche Gewinn- oder Kapitalrücklagen an den Organträger ausschüttet oder vorvertragliche unversteuerte und gekaufte stille Rücklagen realisiert sowie abführt, da insoweit eine Substanzerhaltungspflicht des Organträgers nicht besteht. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wäre grundsätzlich möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.[4]

 

Rz. 183

Sofern der Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft einkommensteuerpflichtig ist, wird eine Teilwertabschreibung gem. § 3c Abs. 2 EStG steuerlich ab Veranlagungszeitraum 2009 zu...

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