Wolfgang Macht, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
4.4.1 Betriebsaufspaltung: Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft
Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen (Organträger).
Eine wirtschaftliche Eingliederung ist regelmäßig anzunehmen. Aufgrund der für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist grds. auch eine finanzielle Eingliederung gegeben. Liegt zusätzlich auch eine organisatorische Eingliederung vor, ist eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben.
4.4.2 Holding: Nur bei entgeltlicher Tätigkeit als Organträger möglich
Eine Holdinggesellschaft kann nur dann als umsatzsteuerliche Organträgerin angesehen werden, wenn sie eine entgeltliche Tätigkeit ausübt.
Dazu muss die Holding entweder eine geschäftsleitende Tätigkeit gegen Entgelt erbringen oder andere eigene Umsätze ausführen. Hierzu zählt auch die Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften, unabhängig davon, ob diese Darlehen als wirtschaftliche Unterstützung der Beteiligungsgesellschaften, als Anlage von Finanzüberschüssen oder aus anderen Gründen gewährt werden.
4.4.3 Organisatorische Eingliederung: Tatsächliche Beherrschung und vollständige Personenidentität
Mit Schreiben vom 7.3.2013 hat das BMF die Voraussetzungen für die organisatorische Eingliederung neu gefasst und in den UStAE eingearbeitet:
- Die Beherrschung der Organgesellschaft muss tatsächlich stattfinden (Beherrschung der Geschäftsführung der Organgesellschaft durch den Organträger).
- Eine vollständige Personenidentität in der Geschäftsleitung zwischen Organträger und Organgesellschaft ist nicht erforderlich.
- Bei fehlender Personenidentität in der Geschäftsleitung kann eine organisatorische Eingliederung auch dann vorliegen, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer bei der Organgesellschaft tätig sind bzw. der Organträger institutionell abgesicherte Eingriffsmöglichkeiten (Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie) in die Geschäftsführung der Organgesellschaft hat. Bloße "Weisungsrechte" bzw. "Berichterstattungen" reichen hierfür nicht aus.
- Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines Beherrschungsvertrags ist möglich. Umsatzsteuerlich wirksam ist dies erst ab dem Eintrag ins Handelsregister.
4.4.4 Organschaft und Insolvenz
Bei einer Insolvenz verliert der Unternehmer sein Verfügungsrecht. Im Falle der Organschaft gilt dann Folgendes:
- Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft.
- Dies gilt auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
- Wird für den Organträger oder die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist (z. B. wenn der vorläufige Insolvenzverwalter rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann).
- Dies gilt auch, wenn sowohl für den Organträger als auch für die Organgesellschaft derselbe Insolvenzverwalter bestellt ist.