Mehr- bzw. Minderabführungen sind nichts anderes als Differenzen zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung an den Organträger und dem maßgebenden steuerlichen Bilanzgewinn der Organgesellschaft.[1]

  • Ist der abgeführte Gewinn laut Handelsbilanz höher als das steuerliche Ergebnis, liegt eine Mehrabführung vor,
  • ist der abgeführte Gewinn geringer als der Steuerbilanzgewinn, ist eine Minderabführung gegeben.

Für die Einstufung ist damit der Blick ausgehend von der Handelsbilanz maßgebend. Denn die Organgesellschaft ist durch den Gewinnabführungsvertrag (GAV) verpflichtet, ihren gesamten Handelsbilanzgewinn abzuführen, unabhängig davon, wie hoch das steuerliche Ergebnis ausfällt, das dem Organträger zuzurechnen ist.

Sinn und Zweck der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen ist die Umsetzung des nachvollziehbaren Anliegens des Gesetzgebers, eine Einmalbesteuerung aller organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen.[2]

Hierbei wird vom BFH nicht nur die laufende Besteuerung betrachtet, sondern auch ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Organbeteiligung in die Prüfung einer Einmalbesteuerung mit einbezogen.

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