Anderes gilt, wenn der Parkplatz in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude steht, z. B. Tiefgarage unter einem Gebäude. In diesem Fall sind die Herstellungskosten dem Gebäude zuzurechnen und zusammen mit diesem zu aktivieren und entsprechenden den Vorschriften zur Gebäude-AfA abzuschreiben.

In Ausnahmefällen kann ein Parkplatz auch als Betriebsvorrichtung einzustufen sein. Dies immer dann, wenn er in einer besonderen Beziehung zum Gewerbebetrieb steht, z. B. Parkplatzanlage eines Baumaterialhändlers, auf welcher dem Kunden verschiedene Parkplatzbefestigungen vorgestellt werden.

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