Auch in kleinen und mittleren Unternehmen findet die Regelung zur Altersteilzeit immer mehr Beachtung. Da sich der Prozess der Freisetzung jedoch über mehrere Jahre ziehen kann, ist dieses Mittel nur dann geeignet, wenn der Personalabbau nicht kurzfristig erfolgen muss. Für eine strategische Personalpolitik kann die Altersteilzeit jedoch sehr gut genutzt werden. Sie erfolgt auf freiwilliger Basis, denn ein Arbeitnehmer kann dazu nicht gezwungen werden. Der Arbeitgeber ist solange frei, solange ihn keine Betriebsvereinbarung bindet.
Ausprägung der Altersteilzeit
Die Ausprägung der Altersteilzeit hängt individuell vom einzelnen Mitarbeiter ab. Dieser muss zunächst festlegen, wie lange er noch arbeiten möchte oder muss, um seine persönlichen Ziele zu erreichen. Während der ersten Hälfte dieses Zeitraumes arbeitet der Mitarbeiter die volle Zeit, in der zweiten Hälfte arbeitet er nicht mehr. Andere Verteilungen der Arbeitszeit sind möglich, werden in der Praxis jedoch kaum angewandt. Für den gesamten Zeitraum erhält der Mitarbeiter ein abgesenktes Gehalt, danach geht er in die Rente.
Höhe des Altersteilzeitgehalts
Die Höhe des abgesenkten Gehalts hängt wieder ab von der individuellen Situation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Mitarbeiter mindestens 70 % seines bisherigen Nettogehalts ausgezahlt bekommt. Wegen der Steuerprogression bedeutet dies meist ein stärker abgesenktes Bruttogehalt und damit geringere Kosten für den Arbeitgeber. Um Einschränkungen bei der späteren Rente zu vermeiden, werden die Rentenbeiträge in voller Höhe weitergezahlt.
Weitere Kosten fallen an, wenn der Arbeitgeber durch tarifliche oder individuelle Vereinbarungen gezwungen ist, das Niveau des Nettogehalts, das der Mitarbeiter erhält, auf mehr als 70 % zu erhöhen. Viele Tarifverträge sehen eine Absenkung auf höchstens 80 % vor, große Unternehmen haben bereits Modelle akzeptiert, die eine hundertprozentige Absicherung vorsehen. Da der Mitarbeiter in Vorleistung tritt – er arbeitet voll, erhält sein Gehalt teilweise jedoch erst in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit –, ist in aller Regel eine Insolvenzsicherung durchzuführen. Auch diese verursacht Kosten.
Beraten lassen
Da die Kosten für eine Altersteilzeit von vielen individuellen Gegebenheiten abhängen, sollten Sie sich professionellen Rat bei der Planung dieser Kosten holen. Diesen bietet die Agentur für Arbeit, die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften an.
Berücksichtigung in Buchhaltung und Kostenrechnung
Die Komplexität der Altersteilzeit findet sich auch in der Verbuchung der Kosten und Leistungen wieder. Der Arbeitnehmer erbringt in den ersten Perioden Leistungen, die nur teilweise zu Auszahlungen führen. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit erhält er hingegen Zahlungen, erbringt jedoch keine Leistungen mehr. Dies muss sich in der Buchhaltung und in der Kostenrechnung widerspiegeln. Um die Erklärung etwas zu vereinfachen, wird vorausgeschickt, dass die Nebenkosten der Altersteilzeit (z. B. eine Insolvenzsicherung) als außergewöhnlicher Aufwand gebucht werden.
Bleiben noch die Kosten, die sich aus dem Bruttogehalt und den Sozialabgaben ergeben. In der ersten Hälfte der Altersteilzeit, in der der Arbeitnehmer noch eine Leistung erbringt, entsteht ein Anspruch auf ein abgesenktes Bruttogehalt und den dazu gehörigen Sozialabgaben. Diesen Ansprüchen stehen Zahlungen gegenüber. Gleichzeitig wird ein Anspruch in gleicher Höhe für die Zahlung in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit aufgebaut. Diese führen erst später zu Zahlungen. Die Beträge sind demnach einer Rückstellung für Altersteilzeit zuzuführen. Die Gegenbuchung erfolgt bis zur Höhe des ursprünglichen Bruttogehalts zuzüglich der Sozialabgaben auf den entsprechenden Kostenkonten. Darüber hinausgehende Beträge stellen einen außerordentlichen Aufwand dar (s. Abb. 1).
Abb. 1: Rückstellungen für Altersteilzeit
In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit werden vom Arbeitnehmer keine Leistungen mehr erbracht. Es fallen damit auch keine Kosten mehr an. Die Zahlungen werden den Rückstellungen entnommen. Die Kostenrechnung kann in der zweiten Hälfte weder Kosten noch Leistungen in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer verrechnen. Für die Belange der Kostenrechnung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der aktiven Hälfte der Altersteilzeit. Im ersten Zeitraum werden weiter die Kosten verbucht, die auch ohne Altersteilzeit angefallen wären. Da die Buchhaltung auch entsprechend auf die Kostenkonten bucht, entsteht in der Kostenrechnung kein zusätzlicher Aufwand.