Wenn der ausscheidende Gesellschafter eine Mehrabfindung erhält, die über seinen Kapitalanteil hinausgeht, ohne dass stille Reserven vorhanden sind, führt die Mehrabfindung bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einem steuerlichen Verlust, der sich im Jahr des Ausscheidens auswirkt. Mehrabfindungen werden insbesondere auch dann vereinbart, wenn es darum geht, einen "lästigen" Gesellschafter zum Ausstieg aus der Personengesellschaft zu bewegen.
Die Mehrabfindung für den lästigen Gesellschafter führt immer zu einem Aufwand, der sofort gewinnmindernd zu erfassen ist, auch wenn die Abfindung nach den künftigen Gewinnchancen, die dem ausscheidenden Gesellschafter entgehen, bemessen wird.
Sind in der Bilanz der Personengesellschaft keine Wirtschaftsgüter ausgewiesen, die stille Reserven enthalten, kann dennoch ein Geschäftswert vorhanden sein. Ein originärer Geschäftswert darf nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Bei Zahlungen, die über den Buchwert hinausgehen, handelt es sich oft um Zahlungen für einen Geschäftswert. Wie die Abfindung bei der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bezeichnet wird, ist nicht von Bedeutung. Ist ein Geschäftswert feststellbar, dann ist auch in Höhe der entsprechenden Mehrabfindung in der Bilanz ein Geschäftswert auszuweisen.
Ausscheidender OHG-Gesellschafter: in Bilanz keine Wirtschaftsgüter ausgewiesen, in denen stille Reserven enthalten sind
Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Der Gesellschafter C scheidet aus der OHG aus und erhält eine Abfindungszahlung i. H. v. 60.000 EUR. Das Kapitalkonto von Gesellschafter C ist in der Bilanz der OHG mit 35.000 EUR ausgewiesen. In der Bilanz sind keine Wirtschaftsgüter ausgewiesen, in denen stille Reserven enthalten sind. Da der Gesellschafter C kein lästiger Gesellschafter ist, kann es sich bei dem übersteigenden Betrag von 25.000 EUR um die Zahlung für einen Firmenwert handeln.
Die verbleibenden Gesellschafter A und B haben für ⅓ des Firmenwerts ein Entgelt bezahlt. Insoweit sind Anschaffungskosten angefallen, die steuerlich über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben sind.
Anschaffungskosten zum 1.1.01 |
25.000 EUR |
Abschreibung in 01 (gerundet) |
1.667 EUR |
Buchwert am 31.12.01 |
23.333 EUR |
In der Handelsbilanz kann für die planmäßige Abschreibung eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt werden, wenn eine verlässliche Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht möglich ist.
Die Nutzungsdauer ist im Anhang des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu erläutern.
Regelung über Abfindung schon beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags treffen
Vielfach stecken die Vermögenswerte in Sachanlagen. Bei einer sofortigen Zahlungsverpflichtung müssten die verbleibenden Gesellschafter Vermögenswerte veräußern, die u. U. für die Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Eine zeitlich spätere Zahlung, die ggf. auch in Raten erfolgen kann, ist mit Sicherheit zweckmäßig, um sicherzustellen, dass die Existenz des Unternehmens nicht beeinträchtigt wird. Es ist daher zu empfehlen, dass bereits beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags geregelt wird, dass die Abfindung nicht sofort beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gezahlt werden muss, sondern erst zeitlich verzögert.