In den ersten 4 Fällen der Tab. 1 findet kein Rechtsträgerwechsel statt, d. h. der Unternehmer ist und bleibt Eigentümer des Wirtschaftsguts. Ein Wechsel bei den Eigentumsverhältnissen findet somit nicht statt. Bei der Übertragung scheidet das Wirtschaftsgut aus dem einem Betriebsvermögen aus (= Entnahme) und wird in das andere Betriebsvermögen überführt (= Einlage). Es ist nicht erforderlich, dass das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, in welches das Wirtschaftsgut überführt wird, vor der Übertragung bereits bestanden hat. Das Betriebsvermögen kann auch erst durch die Überführung des Wirtschaftsguts entstehen.
Unterschied von Überführung / Übertragung
Übertragung eines Wirtschaftsguts ohne Rechtsträgerwechsel = Überführung
Übertragung eines Wirtschaftsguts mit Rechtsträgerwechsel = Übertragung
Wechsel vom Sonderbetriebsvermögen einer OHG zum Einzelunternehmen
Herr Huber und Herr Braun sind jeweils zu 50 % an der Huber & Braun OHG beteiligt, die eine Metzgerei betreibt. Im Sonderbetriebsvermögen von Herrn Huber befindet sich ein Verkaufswagen, mit dem die OHG ihre Waren auf Wochenmärkten verkauft. Die OHG stellt den Verkauf auf Wochenmärkten ein. Herr Huber verwendet den Verkaufswagen nunmehr im Rahmen seines neu gegründeten Einzelunternehmens für den Fischverkauf auf Wochenmärkten.
Ergebnis: Der Verkaufswagen scheidet aus dem Sonderbetriebsvermögen aus und wird überführt in das Einzelunternehmen von Herrn Huber. Die Übertragung muss zum Buchwert vorgenommen werden, der im Zeitpunkt der Überführung 14.500 EUR betragen hat.
Buchung: Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 14.500 | 0380/0560 | Sonstige Transportmittel | 14.500 |
Buchung: Einlage in das Einzelunternehmen
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0380/0560 | Sonstige Transportmittel | 14.500 | 1890/2180 | Privateinlagen | 14.500 |
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