Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde eine vierte Größenklasse für die handelsrechtliche Rechnungslegung geschaffen. Diese Kleinstgesellschaften können Vereinfachungen in Anspruch nehmen, die die Aufstellung und die Offenlegung des Jahresabschlusses betreffen. Die Regelungen gelten dabei auch für Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter.
Eine Kleinstgesellschaft liegt demnach vor, wenn an den Abschlussstichtagen von 2 hintereinander folgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden:
- Bilanzsumme von 450.000 EUR
- Umsatzerlöse von 900.000 EUR
- Arbeitsnehmer 10
Kleinstgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur folgende Posten enthalten muss:
Aktiva
A. |
Anlagevermögen |
B. |
Umlaufvermögen |
C. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
D. |
Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
Passiva
A. |
Eigenkapital |
B. |
Rückstellungen |
C. |
Verbindlichkeiten |
D. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
Ferner kann eine Kleinstgesellschaft auch eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, die lediglich folgende Posten aufweist:
- Umsatzerlöse
- Sonstige Erträge
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige Aufwendungen
- Steuern
- Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Einen Anhang müssen Kleinstgesellschaften nicht zwingend aufstellen, da ihnen diesbezüglich gem. § 267 Abs. 1 Satz 5 HGB ein Wahlrecht eingeräumt wird. Erforderlich sind allerdings Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane und Angaben zu eigenen Aktien bei AGs. Ferner sind dann Angaben zu machen, wenn sie für den Jahresabschluss erhebliche Bedeutung haben.
Die für Kleinstgesellschaften eingeräumten Vorteile relativieren sich in der Praxis dadurch nicht unwesentlich, dass die steuerlichen Bestimmungen in vollem Umfang weiterhin zu beachten sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Regelungen des § 5b EStG zur sog. E-Bilanz in vollem Umfang anzuwenden sind. Zudem können gewisse Gesellschaften, die Regelung des § 267a HGB nicht in Anspruch nehmen, da sie nach § 267a HGB nicht als Kleinstgesellschaften angesehen werden, obwohl sie die Größenkriterien erfüllen. Dies betrifft nach der Ergänzung der Regelung durch das BilRuG Investmentgesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und Holdinggesellschaften, es sei denn, diese greifen aktiv in die Verwaltung der Gesellschaften ein, an denen sie Anteile halten.