Mit der Errichtung und dem Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach des Eigenheims, des Mehrfamilienhauses oder auf dem Betriebsgelände werden Privatpersonen, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen zum Anlagenbetreiber nach dem EEG und unterliegen den dafür geltenden Bestimmungen. Hieraus ergeben sich neben der Anmeldung der Anlage beim lokalen Netzbetreiber (s. Kap. 6) und der Registrierung im Marktdatenstammregister (s. Kap. 6.5.4) verschiedene Betreiberpflichten, die den Betreibern vorab häufig nicht vollständig bekannt sind und daher zunächst unberücksichtigt bleiben. Einige dieser Pflichten fallen zu Beginn des Betriebs der PV-Anlage an, andere müssen regelmäßig erfüllt werden (s. Kap. 7).
Werden diese Pflichten zu spät oder gar nicht erfüllt, kann dies nicht nur zu erheblichem Aufwand oder Bußgeldern führen, sondern unter Umständen auch die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG bzw. die wirtschaftlichen Vorteile der Anlage gefährden.
Je nach Konstellation, Rechtsform des Betreibers und Anlagegröße kommen – außer den mit dem EEG verbundenen Meldepflichten – gegebenenfalls weitere Pflichten hinzu, die auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder dem Stromsteuergesetz (StromStG) bzw. der Stromsteuerverordnung (StromStV) beruhen. Zudem müssen neben den energierechtlichen Pflichten allgemeine öffentlich-rechtliche Anforderungen (zum Beispiel Genehmigungspflicht) und allgemeine steuerliche Pflichten beachtet werden.
Diese Pflichten überschneiden sich gerade im gewerblichen Bereich mit anderen Pflichten, die für das Unternehmen schon vor dem Betrieb der PV-Anlage galten, etwa zur Inanspruchnahme von Begünstigungen beim Strombezug (z. B. reduzierte Netzentgelte oder Stromsteuerentlastungen), und komplizieren die zu beachtende Rechtslage.
Ein- und Mehrfamilienhäuser
Da sich dieser Beitrag auf PV-Anlagen von Privatpersonen von Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern konzentriert, werden die von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben beim Betrieb größerer Anlagen (über 30 bzw. 100 kWp) zu beachtenden Rechtsvorschriften im Folgenden nur kurz aufgelistet.
Die energierechtlichen Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb größerer Photovoltaikanlagen unterscheiden sich zunächst einmal danach, wie der Strom genutzt wird:
- Der Strom wird mit gesetzlicher Förderung (z. B. Direktvermarktung im Marktprämienmodell nach dem EEG) in das Netz eingespeist. Dann gelten alle Fördervoraussetzungen, technischen Ausstattungspflichten, Mess- und Abrechnungspflichten, Melde- und Mitteilungspflichten sowie Pflichten zur Entrichtung bestimmter Abgaben und Umlagen nach dem EEG, dem EnWG und dem StromStG.
- Der Strom wird ohne gesetzliche Förderung (z. B. Direktvermarktung mit Power Purchase Agreement (PPA) und Herkunftsnachweisen) in das Netz eingespeist. Dann gelten bei der Genehmigung, dem Netzanschluss und den Meldungen dieselben Pflichten wie bei der geförderten Einspeisung, nicht aber die Regelungen, die sich auf den Förderanspruch beziehen. Im PPA werden alle Pflichten zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromabnehmer geregelt.
- Der Strom wird vor Ort zur Direktlieferung genutzt. Dann gelten grundsätzlich zusätzlich alle Pflichten des EnWG für Energieversorgungsunternehmen.
- Der Strom wird ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt. Auch dann gelten alle technischen Ausstattungspflichten, Mess- und Abrechnungspflichten, Melde- und Mitteilungspflichten nach dem EEG. Bis 2022 musste die Strommenge dem Verteilnetzbetreiber mitgeteilt werden, damit dieser die EEG-Umlage in Höhe von 40 % in Rechnung stellen konnte.
Die sich aus diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen ergebenden wichtigsten energiewirtschaftlichen und stromsteuerlichen Pflichten für Gewerbe- und Industriebetriebe als Betreiber einer PV-Anlage sind:
- Erforderliche Erlaubnisse vom Hauptzollamt zur Stromsteuerbefreiung und gegebenenfalls zur Versorgung von Dritten am Standort (§§ 4 und 9 StromStG sowie § 1a Abs. 6 und 7 StromStV) einholen;
- Strommengen zur Abrechnung der EEG-Umlage mit dem Verteilnetz- bzw. Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig melden ("EEG-Mengenmeldung", §§ 74 bzw. 74a EEG);
- Drittmengenabgrenzung bei Eigenverbrauch und dritten Stromverbrauchern am Standort, gegebenenfalls mit Erstellung eines Messkonzepts durchführen (§ 62b EEG);
- Rechnungen an dritte Stromverbraucher, die über die PV-Anlage mitversorgt werden, nach den Vorgaben des EnWG und StromStG regelmäßig stellen (z. B. §§ 40, 42, 42a EnWG; § 4 Abs. 7 StromStV).