Der sachliche Anwendungsbereich des PStTG erstreckt sich ausschließlich auf digitale Plattformen. Dabei handelt es sich um Systeme, die auf digitalen Technologien beruhen und es Nutzern ermöglichen, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und elektronisch Rechtsgeschäfte abzuschließen, die

  • auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten[1] (siehe dazu Tz. 4) oder
  • auf die Erhebung und Zahlung einer mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Vergütung[2]

gerichtet sind. Die Definition wurde laut Gesetzesbegründung bewusst weit gefasst, um sicherzustellen, dass auch zukünftige Geschäftsmodelle hiervon erfasst werden.

Um als Plattform zu qualifizieren, müssen dessen Betreiber und Anbieter laut der Gesetzbegründung[3] unterschiedliche Rechtsträger sein.[4] Der Onlineshop eines Unternehmens, der dort ausschließlich selbst hergestellte Waren verkauft, fällt somit nicht in den Anwendungsbereich. Auch für den Fall, dass ein Betreiber eines Onlineshops Leistungen anbietet, die er von Dritten bezogen hat, diese dort aber nicht als Verkäufer der Waren in Erscheinung treten, somit nicht als Anbieter registriert sind, besteht keine Meldepflicht.

 
Praxis-Beispiel

Betreiber eines Onlineshops

E bezieht von Großhändler G Elektrogeräte und vertreibt diese über einen eigenen Onlineshop. G tritt dort nicht als Verkäufer auf und ist dort nicht registriert.

Da G nicht im Onlineshop des E registriert ist, handelt es sich nicht um eine Plattform i. S. des PStTG. Damit besteht für E keine Meldepflicht.

Ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Leistungen, die der Plattformbetreiber von auf seiner Plattform registrierten Anbietern erwirbt, um diese in eigenem Namen an Nutzer zu erbringen (sog. indirekte Leistungen).

 
Praxis-Beispiel

Indirekte Leistungen

R ist auf der Plattform des B als Anbieter registriert und bietet dort Mahlzeiten an. Bei einer Bestellung erwirbt B diese von R, verkauft sie in eigenem Namen weiter und liefert die Mahlzeiten per Kurier aus.

Aufgrund der Registrierung des R ist B grundsätzlich meldepflichtig. Meldepflichtig ist jedoch nur die Tätigkeit des R. Die Auslieferung der Bestellung unterliegt nicht der Meldepflicht, da diese direkt durch den Plattformbetreiber B erfolgt.

Ausschlusskriterien

Eine Plattform liegt nur vor, wenn Anbieter und Nutzer mittels der Software direkt Rechtsgeschäfte abschließen können.[5] Die Plattform darf sich also nicht darauf beschränken, die Vertragsanbahnung zwischen Nutzer und Anbieter zu ermöglichen.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlusskriterien gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG

B betreibt einen Onlineshop, auf dem K ihre Keramikarbeiten als registrierte Verkäuferin anbietet. Bei Interesse können Kunden K per E-Mail kontaktieren und mit ihr die weiteren Details über den Vertragsabschluss verhandeln.

Bei dem Onlineshop des B handelt es sich nicht um eine Plattform i. S. des PStTG. Damit ist B nicht meldepflichtig.

Für klarstellende Zwecke benennt § 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG Ausschlusskriterien, bei deren Vorliegen es sich nicht um eine Plattform i. S. des PStTG handeln soll. Die bloße Verarbeitung von Zahlungen, das ausschließliche Bewerben von Tätigkeiten sowie die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform unterliegen demnach nicht der Meldepflicht. Online-Bezahldienste, Preisvergleichsseiten, Jobbörsen etc. sind damit laut der Gesetzesbegründung keine Plattformen i. S. des PStTG.

 
Hinweis

Gebührenpflichtige Auskunft

Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 PStTG erteilt das BZSt auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft (§ 10 PStTG; siehe dazu Tz. 6).

[3] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 26.08.2022, Drs. 409/22.

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