Eine Meldepflicht entfällt im Sinne eines als „Switch-off“-Mechanismus bezeichneten Ausschlusses auch dann, wenn ein nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber zwar eine Plattform in der EU betreibt und einen Bezug zu einem EU-Staat hat, aber die Voraussetzungen eines qualifizierter Plattformbetreibers erfüllt.[1] Als qualifiziert gelten Plattformbetreiber, die in einem Drittstaat ansässig sind, der sich zu einem automatischen Informationsaustausch mit allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet hat.[2] Zudem darf die Plattform ausschließlich die Nutzung für Tätigkeiten ermöglichen, zu denen automatisch Informationen mit den zuständigen Steuerbehörden ausgetauscht werden.[3] Mit dieser Ausnahmeregelung wird somit dem Umstand Rechnung getragen, dass Informationen über relevante Tätigkeiten bereits an die im Nicht-EU-Ausland örtlich zuständige Steuerverwaltung gemeldet und mittels automatischen Informationsaustausches an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet werden.

 
Praxis-Beispiel

Qualifizierter Plattformbetreiber

B mit Sitz in den USA betreibt eine Plattform, auf der registrierte Anbieter Ihre Waren verkaufen können. Die Plattform ist auch für deutsche Anbieter und Nutzer zugänglich. Zwischen der USA und Deutschland findet ein Datenaustausch über die Meldungen von Plattformbetreibern über den Verkauf der angebotenen Waren statt.

B ist qualifizierter Plattformbetreiber i. S. des § 7 PStTG. Damit ist B nicht in Deutschland meldepflichtig. Er übermittelt die relevanten Informationen an die amerikanische Steuerbehörde.

Zukünftig wird das BZSt auf seiner Website eine Liste der nach § 7 Abs. 2 PStTG qualifizierten Drittstaaten, Informationen über qualifizierte Vereinbarungen gem. § 7 Abs. 3 PStTG sowie eine Liste der qualifizierten Tätigkeiten gem. § 7 Abs. 4 PStTG zur Verfügung stellen.[4]

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