Dipl.-Finanzwirt Thomas Rennar, Dr. Dario Arconada Valbuena
Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer
- vorsätzlich oder leichtfertig die in § 12 PStTG geregelte Registrierungspflicht,
- die in § 13 PStTG geregelte Meldepflicht nicht einhält oder
- aber entgegen § 24 Abs. 1 PStTG eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
Im Kern besagt die Regelung des § 25 PStG, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Registrierungs- und Meldepflichten verstößt. Dies umfasst das Nichtregistrieren oder eine unvollständige oder verspätete Registrierung nach § 12 Abs. 1 PStTG, falsche oder unvollständige Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 PStTG, unvollständige oder fehlerhafte Meldungen nach § 13 Abs. 1 PStTG, Versäumnis bestimmter Maßnahmen nach § 23 Satz 2 PStTG und fehlerhafte Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 PStTG. Meldungen, die übermittelt werden, obwohl sie nicht zu melden gewesen sind, sind insoweit unrichtige Meldungen. Entsprechende Meldungen sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG zu korrigieren. Werden Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert, liegt ebenfalls eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor.
Zudem werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung Sanktionen festgelegt:
Die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten ist das BZSt, und das Bußgeldverfahren unterliegt den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
Meldende Plattformbetreiber sind verpflichtet, die von ihnen bei Anbietern erhobenen Informationen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 2 PStTG auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Auf Verlangen des BZSt sind meldende Plattformbetreiber gem. § 18 Abs. 3 PStTG verpflichtet, als unrichtig erachtete Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Kommt ein meldender Plattformbetreiber den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach und meldet er infolgedessen leichtfertig oder vorsätzlich Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.