LSF Sachsen, Schreiben vom 27.6.2022, 213 - S 7104/35/3-2022/31649
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung
1 Allgemeines
Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (Treibhausgasminderungsquote – THG-Quote). Diese Quotenverpflichtung kann u. a. durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllt werden (vgl. „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV”). Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen (Quotenhandel).
Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der THGQuote und damit berechtigt, diese weiterzuverkaufen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 38. BImschV). Als Ladepunktbetreiber gilt u. a. der Halter eines reinen Batterieelektrofahrzeuges. Die Nutzung des Fahrzeuges (privat / betrieblich bzw. nichtunternehmerisch / unternehmerisch) bzw. die Art des Erwerbes (Kauf, Leasing, Finanzierung) ist unbeachtlich. Die maximale Vergütung richtet sich aufgrund unterschiedlicher Emissions-Einsparpotenziale nach der Fahrzeugklasse. Neben einer Eigenvermarktung können sich Fahrzeughalter bei Ankäufern der THG-Quote (Quotenhändler) registrieren lassen und ihnen die Vermarktung der THG-Quote übertragen (bspw.: https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie). Hierfür reicht der Upload des Fahrzeugscheins. Das Umweltbundesamt überprüft auf Antrag die Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und stellt entsprechende Bescheinigungen aus, auf deren Grundlage eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen kann.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote folgendes:
2 Ertragsteuerliche Behandlung
2.1 Betriebliche Elektrofahrzeuge
Gehört das Elektrofahrzeug zum Betriebsvermögen, stellen die Prämien nach allgemeinen Grundsätzen Betriebseinnahmen dar.
2.2 Private Elektrofahrzeuge
2.2.1 Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG
Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG), bei denen ein Entgelt dafür gewährt wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Eine endgültige Substanzaufgabe erfolgt mit Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums. Demnach sind eine Veräußerung bzw. ein veräußerungsähnlicher Vorgang anzunehmen, wenn der Vermögenswert endgültig auf eine andere Person übertragen oder aufgegeben wird. In diesem Fall fällt der Gegenstand (oder die Rechtsposition) später nicht an den Übertragenden zurück.
Die THG-Quote, für die eine Privatperson auf dem wegen der gesetzlichen Neuregelungen erkennbar entstehenden Markt eine Zahlung erhält, ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut. Derartige Formen von wirtschaftlicher Aktivität sind bereits seit dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1578) nicht ungewöhnlich.
Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THG-Quote mit der Übertragung an einen Dritten, z. B. an einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, per privatrechtlicher Vereinbarung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 38. BImSchV) veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d. h. die Verfügungsmacht, wird endgültig aufgegeben.
Es handelt sich daher nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.
2.2.2 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 der 38. BImSchV kann die THG-Quote in jedem Verpflichtungsjahr nur einem Dritten überlassen werden. Die THG-Quote fällt später auch nicht an den Fahrzeughalter zurück. Aus den Abläufen und Prozessen ist erkennbar, dass für die Fahrzeugklasse und damit für jeden Fahrzeughalter eines Batteriefahrzeuges die THG-Quote durch die eingesparten Emissionen der geschätzten Strommenge jährlich neu entsteht.
Die Quote wird also nicht mit dem Erwerb des Fahrzeuges „mitangeschafft”. Denn die Quote hängt nicht nur an der Fähigkeit des Fahrzeuges zur Emissionseinsparung, sondern auch an dem typisiert für jede Kfz-Klasse festgestellten aktiven Tun des Nutzenden. Dieser „Wert” entsteht jedes Jahr neu.
Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter hingegen nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbesc...