LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A - St 32 1, St 32 3, St 31 5
Seit 2019 sind die Emissionseinsparungen von (reinen) Elektrofahrzeugen auf die sogenannte Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) anrechenbar. Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als THG-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft werden kann.
Seit dem 01.01.2022 sind alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der THG-Quote und damit berechtigt, diese weiterzuverkaufen (§ 5 Abs. 1 S. 2 TMinQuotBestV). Als Ladepunktbetreiber gilt danach jede Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und mit seinem Fahrzeug Geld verdienen, indem er die eingesparten CO2-Emissionen „verkauft”. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich dabei nach der Fahrzeugklasse, da unterschiedliche Fahrzeugklassen auch unterschiedlich viel Emission einsparen. Die Höhe der Einsparung wird jedes Jahr typisiert für jede Fahrzeugklasse neu berechnet. Neben einer Eigenvermarktung gibt es aktuell bereits diverse Ankäufer der THG-Quote, bei denen sich Fahrzeughalter registrieren können und die die Vermarktung der THG-Quote zu Großhandelspreisen für die Fahrzeughalter übernehmen (vgl. z. B.: https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie). Für den Erhalt der Prämie muss nur der Fahrzeugschein hochgeladen werden.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote folgendes:
Ertragsteuerliche Behandlung
1. Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen
Die ertragsteuerlich Beurteilung der Zahlungen folgen den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d. h. ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.
2. Elektrofahrzeuge im Privatvermögen
Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THG-Quote mit der entgeltlichen Übertragung an einen Dritten, z. B. an einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d. h. die Verfügungsmacht wird endgültig aufgegeben.
Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden.
Mangels „Anschaffung” unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.
Umsatzsteuerliche Behandlung
- Überträgt eine Privatperson ihre vom Umweltbundesamt bescheinigte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 1 UStG.
- Überträgt ein Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 1 UStG des Unternehmers.
- Die THG-Quote wird nicht mit dem Erwerb des Fahrzeuges „mitangeschafft”, so dass insoweit weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere (Haupt-)Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vorliegt.
- Der Handel mit THG-Quoten (An- und Weiterverkauf) stellt eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Absatz 1 UStG dar.
Normenkette
EStG § 13
EStG § 15
EStG § 18
EStG § 22