Sachverhalt
Am 1.4.2024 nimmt ein Arbeitnehmer, für den die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt, eine neue Beschäftigung auf.
Er hat folgende Einnahmen:
- Monatslohn 5.300 EUR, einschließlich 150 EUR Kinderzuschlag und 50 EUR Nachtzuschlag (steuerfrei)
- Firmenwagen, auch zur privaten Nutzung, geldwerter Vorteil monatlich 250 EUR
- Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld 3.000 EUR (jeweils im November)
- Vertraglich zugesicherte Gewinnbeteiligung, mindestens 1.000 EUR, sie steigert sich als nicht garantierte Gewinnbeteiligung auf bis zu 3.000 EUR (jeweils im Juni)
Unterliegt der Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht?
Berechnung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | |
Arbeitsentgelt (5.300 EUR × 12 Monate) | 63.600 EUR |
Geldwerter Vorteil Firmenwagen (250 EUR × 12 Monate) | + 3.000 EUR |
Weihnachtsgeld | + 3.000 EUR |
Gewinnbeteiligung | + 3.000 EUR |
Jahresarbeitsentgelt gesamt | 72.600 EUR |
Abzgl. Nachtzuschläge (50 EUR × 12 Monate) | - 600 EUR |
Abzgl. unregelmäßige Gewinnbeteiligung | - 2.000 EUR |
Abzgl. Kinderzuschlag (150 EUR x 12 Monate) | - 1.800 EUR |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 68.200 EUR |
Ergebnis
Die Gewinnbeteiligung als variabler Entgeltbestandteil zählt grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Lediglich der Anspruch auf den Mindestbetrag (hier: 1.000 EUR) ist beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (68.200 EUR) des Arbeitnehmers überschreitet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht. Der Arbeitnehmer ist krankenversicherungspflichtig.
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