Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.[1] Im entschiedenen Fall war A Geschäftsführer der X-GmbH. an der er zu 5 %, C zu 10 % und die Y-GmbH zu 85 % beteiligt war. In der Folge gründete A die H-GmbH und übernahm deren Stammkapital in voller Höhe und brachte seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH in die H-GmbH ein. Später erwarb A von der Y-GmbH weitere Geschäftsanteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 200.000 EUR. Das Finanzamt bewertete die Anteile mit 450.000 EUR und qualifizierte die Differenz in Höhe von 250.000 EUR als Arbeitslohn des A. Demgegenüber war A der Auffassung, Arbeitslohn könne grundsätzlich nur von der X-GmbH als Arbeitgeber gezahlt werden. Der Vorteil sei aber von der Y-GmbH gewährt worden, mit der er kein Arbeitsverhältnis begründet habe.

Laut BFH ist die verbilligte Überlassung der Anteile an der X-GmbH jedoch als Arbeitslohn zu qualifizieren. Entscheidend war, dass die Y-GmbH den Erwerb von Anteilen an der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH als einer von einem Geschäftsführer der X-GmbH beherrschten Gesellschaft angeboten habe. Außerdem waren die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses des A bei der X-GmbH abhängig. Des Weiteren sei der Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert so eklatant, dass Arbeitslohn vermutet werden könnte; denn wäre A nicht gleichzeitig Geschäftsführer der H-GmbH gewesen, wäre der Kaufpreis nach Auffassung des BFH nicht so niedrig festgesetzt worden.

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