Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ist das der Fall, sollte der Unternehmer seinen Firmen-Pkw auch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Eine abweichende Zuordnung bei der Umsatzsteuer macht keinen Sinn.

 
Wichtig

Abgabetermin 31.7.2024 – schriftliche Zuordnungsentscheidung für Pkw-Anschaffung 2023

Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dies kann konkludent durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen, in der der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend gemacht wird.

Ist der Unternehmer von der Abgabe unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, muss die Zuordnungsentscheidung auf andere Art und Weise getroffen werden, spätestens jedoch in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt endet regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Sollte also die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2023 aufgrund verlängerter Abgabefristen nach dem 31.7.2024 erfolgen, ist es empfehlenswert, das Finanzamt bereits schriftlich bis zum 31.7. von der Zuordnungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

 
Achtung

Neue Rechtsprechung zur Zuordnungsentscheidung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 4.5.2022[1] entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Soweit die erkennbaren Beweisanzeichen für eine Zuordnung nach außen hin objektiv erkennbar innerhalb der Dokumentationsfrist vorliegen, können diese Anhaltspunkte der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Die Zuordnungsentscheidung ist und bleibt eine innere Tatsache des Unternehmers, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Die Entscheidung kann jedoch auch konkludent erfolgen.

In folgenden Fällen akzeptiert der BFH die Zuordnungsentscheidung, ohne dass eine gesonderte Mitteilung innerhalb der Dokumentationsfrist an die Finanzbehörde erfolgen muss:

  • Kauf oder Verkauf eines Gegenstandes unter dem Firmennamen,
  • betriebliche Versicherung eines Gegenstandes,
  • bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes,
  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen,
  • Ersatzbeschaffung für vergleichbarer, bislang dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände,
  • Angaben in Finanzierungs- oder Bankunterlagen oder auch
  • Angaben in Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine zukünftige unternehmerische Nutzung schließen lassen (wenn weitere Beweisanzeichen hinzukommen).

    In folgenden Fällen akzeptiert der BFH die Zuordnungsentscheidung ohne Mitteilung innerhalb der Dokumentationsfrist an die Finanzbehörde nicht:

    • Zeugenbeweis,
    • Parteivernehmung und
    • fehlende objektiv erkennbare Anhaltspunkte.

    Es empfiehlt sich trotz der neuen Rechtsprechung – zur Rechtssicherheit und bis zur Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses – die Zuordnungsentscheidung schriftlich gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zu dokumentieren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Ansicht in seinem BMF-Schreiben vom 17.5.2024[2]

erläutert und seinen Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend angepasst.

Verwendet der Unternehmer sein Fahrzeug zwischen 50 % und 90 % für private Zwecke, wirkt sich die unterschiedliche Zuordnung wie folgt aus:

  • Trotz einer Zuordnung zum Privatvermögen kann der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden.
  • Der Unternehmer kann im Ergebnis denselben Betrag als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet hat.
  • Verkauft der Unternehmer seinen Privat-Pkw, zahlt er dafür keine Einkommensteuer, während bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen die stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Teilwert zum Zeitpunkt der Veräußerung) versteuert werden müssen.
  • Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
  • Der Verkauf des Privat-Pkw unterliegt der Umsatzsteuer.
  • Die unterschiedliche Handhabung ist mit einem größeren Verwaltungsaufwand verbunden.
 
Praxis-Beispiel

Einkommensteuerlich Privatvermögen – umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer hat einen neuen Pkw für 29.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer gekauft. Weil die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt, behandelt er den Pkw einkommensteuerlich als Privatvermögen und macht für seine betrieblichen Fahrten die Kilometerpauschale von 0,30 EUR geltend. Er ordnet den Pkw jedoch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu und macht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 4.750 EUR als Vorsteuer geltend.

Die Zuordnung zum Unternehmen kann bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich gehandhabt werden. Grundlage sind die Entscheidungen des EuGH vom 8.3.2001[3] und des BFH vom 31.1.2002.[4] Das BMF hat diese Grundsätze in Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a UStAE übernommen.

 
Hinweis

Vorsicht bei betrieblicher Nutzung...

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