Die Behaltefrist beträgt für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 10 Jahre. Für bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt die Behaltefrist ebenfalls 10 Jahre, wenn aus deren Nutzung zumindest in einem Jahr Einkünfte – z. B. aus der Vermietung – erzielt werden. Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung von Steuersparmodellen, die sich in der Praxis insbesondere aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern – bedingt durch die Umgehung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach Ablauf der Behaltefrist – gebildet haben. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung. Gem. § 108 AO erfolgt die Fristberechnung nach §§ 187–193 BGB.
Behaltefrist muss mindestens um einen Tag überschritten sein
Als Faustregel gilt, dass der jeweilige Zeitraum zur Vermeidung der Besteuerung um mindestens ein Tag überschritten sein muss. Wurde z. B. ein Grundstück am 24.5.2014 angeschafft, endet die Besteuerungsfrist mit Ablauf des 24.5.2024.
Für die Fristberechnung ist nicht maßgebend der Zeitpunkt des dinglichen Erfüllungsgeschäfts, sondern der vorangehende Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, der schuldrechtlichen Vereinbarung, z. B. der Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei einem Grundstück oder des Tauschvertrags. Wirkt bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der Veräußerungsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtloser Vertreter mit und genehmigt der Käufer das Rechtsgeschäft außerhalb der Spekulationsfrist, ist das private Veräußerungsgeschäft nicht nach § 23 Abs. 1 EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Anders ist die Sachlage jedoch bei einem Verkauf unter aufschiebender Bedingung. Denn der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich. Entsprechendes gilt bei einem Vertrag, der wegen einer noch fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam ist. Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin "automatisch" (Annahmefiktion) erworben hätte.
Bei Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlung und in Fällen des teilentgeltlichen Erwerbs, z. B. vorweggenommene Erbfolge mit Abstands- oder Gleichstellungszahlungen, Übernahme von Verbindlichkeiten, ist die Behaltefrist hinsichtlich des entgeltlichen Anteils vom Übertragungszeitpunkt zu berechnen.