LfSt Bayern v. 3.2.2010, S 2256.1.1 - 2/1 St 32

Das BMF hat mit Schreiben vom 5.10.2009, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, das BMF-Schreiben vom 30.11.2007 (BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 10.7.2008 (BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.

Das BMF-Schreiben vom 5.10.2009 ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.

Hinweise des BayLfSt:

Das oben genannte BFH-Urteil ist somit uneingeschränkt anwendbar.

Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11 EStG ergibt sich, dass für die nachträgliche Verlustfeststellung entscheidend ist, ob die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid vor oder nach dem 1.1.2007 abgelaufen ist. Unerheblich für die Verlustfeststellung ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in diesem Bescheid die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst wurden.

Ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung nach dem 1.1.2007 abgelaufen, kann diese nur noch nach Maßgabe des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Diese Vorschrift kann nur dann angewandt werden, wenn das FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (§ 10d Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 10 EStG).

Ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung vor dem 1.1.2007 abgelaufen, kann diese nach Maßgabe des § 181 Abs. 5 AO durchgeführt werden. Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung bzw. eine Verlustfeststellung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die AO-Fachinfos 15-2009 vom 9.10.2009 und 18-2009 vom 7.12.2009.

Anmerkung:

Die bisherige Karte 12.1 zu § 23 der ESt-Kartei ist durch diese Karte zu ersetzen.

Die Karte 9.1 zu § 23 der ESt-Kartei ist ersatzlos auszureihen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4

EStG § 23 Abs. 3 Satz 8

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