Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, müssen ihre Sachentnahmen und Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit sie für Vorleistungen einen Vorsteuerabzug beansprucht haben. Die Entnahme von Bargeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Bei Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unterliegen die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
Entnimmt der Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen, bei denen er ganz oder teilweise die Vorsteuern abziehen konnte, unterliegt diese Entnahme der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Anlage- oder Umlaufvermögen entnommen wird. Jede Entnahme aus dem Betriebsvermögen für außerbetriebliche Zwecke, z. B. auch eine Sachspende, unterliegt dann der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist ebenfalls, dass bei der Anschaffung die Vorsteuern abgezogen werden konnten.
Was nicht als Privatentnahme zählt
Keine Privatentnahme in diesem Sinne ist dagegen eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie zum Beispiel unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins aus ideellen Vereinszwecken oder hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
5.1 Entnahme von Nutzungen betrieblicher Gegenstände gilt umsatzsteuerlich als entgeltliche sonstige Leistung
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit es sich um Aufwendungen handelt, bei denen er Vorsteuer geltend machen konnte. Der Unternehmer muss aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten herausrechnen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war. Es spielt keine Rolle, ob der Vorsteuerabzug entfällt, weil
- der Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringt, oder
- er Leistungen von jemandem erhält, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, oder
- es sich um Aufwendungen ohne Umsatzsteuer handelt, wie z. B. Steuern, Gebühren, Versicherungen, Beiträge.
5.2 Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme
Sonstige Leistungen, die nicht mit der Verwendung eines betrieblichen Gegenstandes im Zusammenhang stehen, unterliegen der Umsatzsteuer. Bei der Leistungsentnahme spielt es keine Rolle, ob und inwieweit vorweg ein Vorsteuerabzug möglich war.
Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme
Herr Bauer beschäftigt in seinem Unternehmen einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitslohn von 3.000 EUR. Dieser Arbeitnehmer pflegt auch den privaten Garten von Herrn Bauer. Auf die private Gartenpflege entfallen 20 % seiner gesamten Arbeitszeit.
Herr Bauer entnimmt eine sonstige Leistung und zwar in Höhe von
3.000 EUR × 20 % = |
600,00 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
114,00 EUR |
Entnahme insgesamt |
714,00 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
714 |
8925/4660 |
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 19 % USt |
600 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % USt |
114 |