OFD Münster, Verfügung v. 18.9.2012, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 19/2012

Nach § 170 SGB III (bis 31.3.2012: § 188 SGB III) kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Lohnansprüche an eine Bank entgeltlich übertragen, d.h. seinen Insolvenzgeldanspruch vorfinanzieren lassen. In diesem Fall steht der auf den übertragenen Lohnanspruch entfallende Anspruch auf Insolvenzgeld der Bank zu. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit an die vorfinanzierende Bank ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist das vorfinanzierte Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer erst mit der Zahlung der Bundesagentur für Arbeit an die Bank zugeflossen. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 1.3.2012, BStBl 2012 II S. 596, entschieden, dass das (vorfinanzierte) Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer bereits zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem er das Entgelt von der Bank erhält. Aufgrund der Veröffentlichung im BStBl II ist das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 6.8.2012, IV C 5 – S 2295/11/10005 entsprechend informiert und darum gebeten, die geänderte Rechtsauffassung bei der elektronischen Datenübermittlung zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a;

SGB III § 170

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