Vorwort

Der Allgemeine Teil der Rahmenempfehlungen beinhaltet insbesondere Grundsätze, Voraussetzungen und Ziele der ambulanten medizinischen Rehabilitation und definiert z. B. die Kriterien für Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose. Des Weiteren enthält der Allgemeine Teil die Beschreibung der Angebotsstruktur sowie die allgemeinen personellen, räumlichen und apparativen Anforderungen an eine ambulante Rehabilitationseinrichtung.

Im Indikationsspezifischen Teil werden konkret die jeweiligen Anforderungen bei den einzelnen Rehabilitationsindikationen (Krankheiten und Krankheitsgruppen) festgelegt also z. B. medizinische Voraussetzungen, Behandlungsfrequenz und Rehabilitationsdauer, Besonderheiten, Ausschluss- und Verlängerungskriterien.

Aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher und fachlicher Entwicklungen, wie zum Beispiel der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, des Bologna-Prozesses, stärkere Berücksichtigung der Barrierefreiheit sowie Weiterentwicklungen im Bereich der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) war eine grundlegende Überarbeitung des Allgemeinen Teils der Rahmenempfehlungen erforderlich geworden. Dem entsprechend wurden die bereits Ende der neunziger Jahre trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation als Beitrag zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Rehabilitationsangebotes von den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR aktualisiert.

Am 1. April 2016 ist der aktualisierte Allgemeine Teil der Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation in der Fassung vom 1. März 2016 in Kraft getreten. Dieser gilt nun auch in Verbindung mit den bisher vorliegenden indikationsspezifischen Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen gliedern sich immer in einen indikationsübergreifenden, Allgemeinen sowie einen Indikationsspezifischen Teil. Beide Teile sind weiterhin als Einheit zu verstehen.

Die BAR hat in ihrem Orientierungsrahmen 2016 – 2018 die Aktualisierung der indikationsspezifischen Rahmenempfehlungen als nächstes in den Bereichen muskuloskeletale Erkrankungen, Neurologie und Kardiologie vorgesehen.

Vorstand und Geschäftsführung danken allen Beteiligten, die an der Neufassung des Allgemeinen Teils der Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mitgewirkt haben.

I. Allgemeiner Teil

Präambel

Der Wandel im Krankheitsspektrum, gekennzeichnet durch die Zunahme chronischer Krankheiten, die demografische Entwicklung mit einer steigenden Zahl älterer Menschen sowie die Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen zu einem zunehmenden Bedarf an Rehabilitation, der den individuellen Lebensbedingungen und -gewohnheiten Rechnung trägt.

Die wohnortnahe ambulante medizinische Rehabilitation bietet neben der stationären Rehabilitation eine weitere Möglichkeit, die Behandlung den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen. Durch die individuell flexible Gestaltung einer Leistung zur Teilhabe kann deren Nachhaltigkeit verbessert werden.

Ebenso wie die stationäre Rehabilitation geht auch die ambulante medizinische Rehabilitation[1] von einem ganzheitlichen Ansatz aus, der die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Rehabilitation umfasst. Gleichermaßen gelten die Grundsätze der Komplexität, der Interdisziplinarität und der Individualität.

Als Grundlage für eine gemeinsam zu nutzende, bedarfsgerechte ambulante Rehabilitationsstruktur und zur Gewährleistung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten und zielorientierten Leistungsgewährung geben daher

der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen, Berlin

der BKK Dachverband e. V., Berlin

die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin

die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum

die Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e. V., Berlin

die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin

die Knappschaft, Bochum

die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel und

der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin

nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Mitwirkung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V., der Konferenz der Spitzenverbände der Reha-Leistungserbringer und des Deutschen Behindertenrates die folgenden Empfehlungen[2][3].

[1] Der Begriff ambulante medizinische Rehabilitation umfasst auch teilstationäre Rehabilitation. Bei der Indikation der Entwöhnungsbehandlung ist hier nur der Bereich der ganztägig ambulanten Rehabilitation umfasst.
[2] Besondere Regelungen der Unfallversicherung bleiben unberührt.
[3] Anmerkung: Sofern aus Gründen besserer Lesbarkeit an einzelnen Stellen bei Personenangaben lediglich die männliche Schreibweise erscheint, sind weibliche Personen hier selbstverständlich gleichermaßen mit erfasst.

1. Vorbemerkung

Die Rahmenempfehlungen gliedern sich in den Allgemeinen Teil mit den Grundsätzen, Voraussetzungen und Zielen der ambulanten medizinischen...

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