Rz. 60

Für Kleinbetragsrechnungen gelten besondere Vereinfachungsregelungen. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR[1] (= Bruttobetrag inklusive USt) nicht übersteigt. Für Kleinbetragsrechnungen sind abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich, § 33 UStDV:

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers; der Leistungsempfänger muss nicht angegeben werden,
  2. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  3. das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag),

    anstatt des Umsatzsteuerbetrags muss nur der Steuersatz angegeben sein; es muss der nach dem Gesetz vorgeschriebene Steuersatz angegeben sein (19 % oder 7 %), die bloße Angabe des Umrechnungsfaktors (15,97 % bzw. 6,54 %) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug; die Vorsteuer ist mit dem angegebenen Steuersatz aus dem Bruttobetrag herauszurechnen,

  4. im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  5. das Ausstellungsdatum.
 

Rz. 61

 
Hinweis
  • Auf einer Kleinbetragsrechnung müssen alle zuvor genannten Angaben enthalten sein.
  • Die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden sowie eine Rechnungsnummer sind nicht erforderlich.
  • Wird in einer Kleinbetragsrechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben. Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. Die Grundsätze des § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung) und des § 32 UStDV (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) sind entsprechend anzuwenden.
  • Wird über Leistungen i. S. d. §§ 3 c UStG,[2] z. B. Versandhandelslieferungen, über innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. § 6 a UStG oder über Lieferungen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, § 13 b UStG, abgerechnet, gelten die Vereinfachungsregelungen des § 33 UStDV nicht, auch wenn der Rechnungsbetrag 250 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen sind somit stets ordnungsgemäße Rechnungen nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 14a UStG zu erteilen.
[1] Ab 1.1.2017 250 EUR (vorher 150 EUR), § 33 Satz 1 UStDV Betrag geändert durch Gesetz v. 30.6.2017 BStBl 2017 I S. 2143.
[2] § 3 c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat; vgl. Abschn. 3c.1 UStAE.

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