Damit eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, muss diese von Anfang an mindestens folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsaussteller,
- Leistungsempfänger,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt und
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Es reicht aus, wenn die Angaben hierzu nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Alle weiteren Rechnungsmerkmale
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Entgeltsvereinnahmung
- ggf. der Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Handwerksleistungen an Private
- ggf die Bezeichnung "Gutschrift""
können nachträglich ohne negative Folgen ergänzt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
5.1.1 Leistender Unternehmer
Der leistende Unternehmer muss soweit bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Rechtsform: Nur wenn die fehlende oder falsche Rechtsform nicht zu Verwechslungen führen kann, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich.
Falsche Rechtsform
Existieren unter derselben Anschrift eine "Leistungs-GmbH" und eine "Leistungs-KG" und ist für eine Lieferung der GmbH eine Rechnung von der KG ausgestellt, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus der KG-Rechnung ist nicht möglich; erst wenn die neue Rechnung der GmbH vorliegt (i. d. R. Berichtigungszeitpunkt) kann der Vorsteuerabzug gezogen werden.
5.1.2 Leistungsempfänger
Hier gelten die o. g. Ausführungen zum Leistenden entsprechend. Der Leistungsempfänger muss eindeutig durch die Angaben in der Rechnung identifizierbar sein. Die Angabe eines anderen Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, ist eine offensichtlich unzutreffende Angabe, die nicht rückwirkend berichtigt werden kann.
5.1.3 Leistungsbeschreibung
Eine unrichtige Leistungsbezeichnung kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Hat der leistende Rechnungsaussteller Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG.
Auch bei einer ungenauen Angabe ist Vorsicht geboten:
Nach Auffassung des BMF sollen Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten", die nicht weiter beschrieben sind, rückwirkend berichtigt werden können.
Bei allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen wie z. B.: "Produktverkäufe" ist es nicht möglich, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht festzustellen. Eine rückwirkende Berichtigung ist in diesem Fall nicht möglich.
5.1.4 Entgelt
Grundsätzlich muss das Entgelt (100 % = Bemessungsgrundlage) eindeutig genannt sein. Es reicht jedoch auch für eine rückwirkende Berichtigung aus, wenn das Entgelt als Differenz aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne weiteres errechnet werden kann.
Vorsicht bei verschiedenen Umsatzsteuersätzen
Sofern Umsätze und Umsatzsteuer zu verschiedenen Umsätzen in einem Bruttobetrag und einem Umsatzsteuerbetrag zusammengefasst sind, dürfte eine Errechnung der einzelnen Entgelte nicht mehr "ohne weiteres" möglich sein.
5.1.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte.
Weiterhin ist zu beachten:
Bisherige Rechnung ohne Steuerausweis
Eine Berichtigung mit Rückwirkung ist nicht möglich. Dies betrifft z. B. Fälle wie
- fälschliche Annahme einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen
- steuerfreie Abrechnungen aufgrund einer nicht zutreffenden Annahme eines Organschaftsverhältnisses.
Bisher zu niedrig ausgewiesene Umsatzsatzsteuer
Eine unzutreffend zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht rückwirkend berichtigt werden.
Der ursprünglich zu niedrige Vorsteuerabzug ist ohne Änderung sofort abzugsfähig. Der nachberechnete Vorsteuerbetrag (Mehrbetrag) kann erst abgezogen werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz der neuen Rechnung ist.
Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Wird fälschlicherweise von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgegangen und deswegen in der Rechnung der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"erteilt und in der Rechnung keine USt ausgewiesen, sind derartige Rechnungen gleichwohl unter den übrigen Voraussetzungen mit Rückwirkung berichtigungsfähig.