OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.9.2005, S 7280
Reisebüros vermitteln u.a. Fahrausweise über Personenbeförderungen im Inland (z.B. Bahnfahrscheine, Flugtickets), die den Erwerber unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen (§§ 34, 35 UStDV; Abschn. 195 UStR).
Vereinzelt wurde festgestellt, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis bzw. Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise über Umsätze erteilt werden, und diese Umsätze außerdem in eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuerausweis aufgenommen werden. Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz – nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 190c Abs. 4 UStR). Um eine solche Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und einen vom Rechnungsempfänger zu Unrecht in Anspruch genommenen – zweifachen – Vorsteuerabzug zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten:
1. Abrechnungen über Fahrausweise (einschließlich Flugtickets)
Fahrausweise (z.B. Bahnfahrkarten, Flugscheine) werden vielfach so gestaltet, dass sie einem unternehmerischen Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglichen. Wenn über dieselbe Leistung Reisebüros zusätzlich Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über derartige Fahrausweise im Einvernehmen mit den Verkehrs- oder Leistungsträgern unter Hinweis auf ihre Vermittlertätigkeit (Ausweis der Umsatzsteuer „im Namen und für Rechnung des Verkehrs- oder Leistungsträgers”) erteilen, schuldet der betreffende Verkehrs- oder Leistungsträger die in der Reisebürorechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG. Eine Steuerschuld der Reisebüros nach § 14c Abs. 2 UStG kommt in Betracht, wenn Reisebüros in derartigen Abrechnungen den Anschein erwecken, dass die Beförderungsleistungen usw. von ihnen selbst erbracht werden, obwohl die Leistungen tatsächlich von einem anderen Unternehmer (insbesondere einem Beförderungsunternehmer) ausgeführt werden (vgl. Abschn. 190d Abs. 2 Nr. 2 UStR).
Um eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG zu vermeiden und beim Rechnungsempfänger der Gefahr eines zweifachen Vorsteuerabzugs entgegen zu wirken, darf nur ein Beleg (entweder die Fahrkarte bzw. der Flugschein usw. oder die Abrechnung des Reisebüros) mit Umsatzsteuerausweis erstellt werden. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
- in den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen (Erteilung von Bruttorechnungen).
- wenn in den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird und diese somit den Vorsteuerabzug ermöglichen, sind die Fahrausweise so zu gestalten, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können (z.B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf dem Fahrausweis, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt).
2. Erteilung von Gesamtabrechnungen
Unternehmer, die über ausgeführte Umsätze oder bei der Anforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen oder Einzelbelege erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert ausweisen, schulden die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies betrifft beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, von Tankstellen, von zahntechnischen Labors, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen der Autovermieter, monatliche Leasingraten und Gesamtabrechnungen beim Kfz-Leasing. In diesen oder vergleichbaren Fällen ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur noch eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung, die Einzelbelege bzw. die Anforderung der Abschlags- oder Vorauszahlung oder die spätere Gesamtabrechnung) dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
- in Rechnungen und Belegen über Einzelumsätze wird auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet, wenn in einer (späteren) Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer für die Einzelumsätze gesondert ausgewiesen wird. Zumindest sind Einzelrechnungen oder Einzelbelege so zu kennzeichnen, dass sie nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden können (z.B. durch einen Hinweis oder Aufdruck auf der Einzelrechnung oder dem Einzelbeleg, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen).
- in den Fällen, in denen für Einzelumsätze Rechnungen oder Belege mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt werden, wird in der (späteren) Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer für diese Umsätze nicht erneut ausgewiesen bzw. es wird darauf hingewiesen, dass bereits abgerechnet worden ist (vgl. hierzu die Beispiele in Abschn. 187 Abs. 7 und 8 UStR).
3. Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers
Auch wenn ein Unternehmer für dieselbe empfangene Lei...