Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 9
Das IASB hat nach langer Diskussion und einer vergleichsweise langen Phase der Ruhe im April 2024 mit IFRS 18 einen neuen Standard und damit verbunden zahlreichen Änderungen an bestehenden Standards vorgelegt, der nichts weniger als IAS 1 ersetzen soll. Dies soll nach Meinung des Vorsitzenden des IASB die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit zwei Jahrzehnten sein. Im Kern geht es darum, den Investoren und Abschussadressaten transparentere und vergleichbarere Informationen über die finanzielle Leistung von Unternehmen zukommen zu lassen und damit deren Entscheidungsgrundlage weiter zu verbessern. Konkret geht es um die Darstellung der Schemata des Jahresabschlusses, insbesondere der Erfolgsrechnung und der Kapitalflussrechnung. Die Änderungen gelten – in der EU nach dem Durchlaufen des Endorsementverfahrens – für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung aber zulässig ist.
Rz. 10
Das Ziel des IASB die Kommunikation von Informationen zu verbessern und insbesondere die Schaffung einer Basis für die Analyse und den Vergleich von Unternehmen durch Investoren, kann ohne Einschränkungen bei der Anwendung des Management Approach kaum gelingen. Gleichzeitig verschafft dieser für Unternehmen notwendige Spielräume. Mit IFRS 18 sowie den damit einhergehenden Änderungen weiterer Standards wie insbesondere IAS 7 gelingt es dem IASB teilweise die von Adressaten bemängelte eingeschränkte Transparenz und Vergleichbarkeit zu verbessern, indem der Kompromiss zwischen Management Approach und Formvorgaben austariert wird.
Rz. 11
Die bisherigen Freiheiten bei der Untergliederung der GuV wurden von Unternehmen sehr unterschiedlich genutzt. Hier dürfte künftig aufgrund der nun verbindlich eingeführten Zuord-nungsregelung von betrieblicher Tätigkeit, Investition und Finanzierung mit den neuen ver-bindlichen Zwischensummen „Betriebsergebnis“ und „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ eine deutliche Verbesserung der Vergleichbarkeit für Abschlussadressaten geschaf-fen werden. Gleichwohl wird bei der Definition und Abgrenzung der Kategorien auf die Hauptgeschäftstätigkeit(en) von Unternehmen abgestellt, deren Bestimmung in erheblichem Umfang dem Management obliegt. Insoweit ist die Einschränkung des Management Approach nicht so absolut zu sehen, wie dies zunächst scheint. Generell ist die Fokussierung auf Zwischenergebnisse jedoch problematisch, zeigen Sie doch nur einen Teil der Erfolgswirkung der Berichtsperiode. In der Praxis ist auch die Differenzierung zwischen ungewöhnlichen und ordentlichen Ergebnissen zu beobachten. Hier bleiben durch die nun doch nicht eingeführte Definition zur Abgrenzung solcher Ergebnisbestandteile immense Gestaltungsspielräume. Die angestrebte bessere Vergleichbarkeit wird durch Schaffung der Zwischensummen als Ausgangspunkte für breit angelegte Analysen erreicht. Fraglich bleibt, ob der Fokus auf die Vergleichbarkeit bei tieferen Analysen wie der Abgrenzung von unregelmäßigen Ergebnissen für Adressaten nicht besser gewesen wäre. Hierfür könnte z. B. sprechen, dass die Verfügbarkeit von XBRL-Daten dazu führen könnte, dass die bisher sehr aufwändigen Umgliederungen der GuV für Adressaten künftig problemloser möglich sein werden.
Rz. 12
Die Zuordnung in die Kategorien der GuV wird auch grundsätzlich in die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 übernommen, wobei es leider nicht zu einer kompletten inhaltlichen Angleichung der Schemata kommt, was die Vergleichbarkeit von operativem Cashflow und Betriebsergebnis nicht in vollem Umfang ermöglicht. Auch hier wird also eher eine oberflächliche Vergleichbarkeit geschaffen und tiefere, verknüpfende Analysen bleiben schwierig.
Rz. 13
Die neuen Angabe- und Erläuterungspflichten zu den von der Unternehmensleitung definierten, öffentlich kommunizierten Erfolgskennzahlen (MPMs) sind letztlich nicht neu, da die ESMA-Leitlinien dies für Alternative Performance Measures (Non-IFRS-Zahlen) bereits verlangen. Hier führt der Management Approach nach wie vor zu erheblichen Einschränkungen der Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen. Zu einer oben kritisch dargestellten, ersatzlosen Anwendung des Ansatzes kommt es, aufgrund der verpflichtenden Überleitung aller MPMs auf die IFRS-konformen Zwischensummen, jedoch nicht. Ob sich Unternehmen den Vorgaben zu MPMs gänzlich entziehen werden, indem künftig auf die Kommunikation von Kennzahlen verzichtet wird, die unter die sehr enge Definition von MPMs fallen, ist noch unklar.
Rz. 14
Zudem finden sich im IFRS 18 erweiterte Leitlinien zur Bestimmung des Ausweises von Posten in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang sowie zur Aggregation und Disaggregation von Posten. Für die Verwendung des Umsatzkostenverfahrens sind künftig weitere Anhangangaben zu Kostenarten notwendig.
Rz. 15-26
vorläufig frei