Der Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebiets ist auch im Reisekostenrecht 2014 von Bedeutung, allerdings mit anderen inhaltlichen Rechtswirkungen. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine gesetzliche Definition für diesen von der Rechtsprechung geprägten Arbeitsstättenbegriff einzuführen. Aus diesem Grund ist an den bisherigen Abgrenzungskriterien festzuhalten. Zu unterscheiden ist zwischen einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte und einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Während ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet keine ortsfeste betriebliche Einrichtung umschreibt, sondern lediglich eine flächenmäßige Begrenzung des Einsatzgebietes eines Arbeitnehmers festlegt, kann eine großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die gesetzlichen Anforderungen einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllen.
Großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte
Der BFH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung den Begriff der ortsfesten betrieblichen Einrichtung für Tätigkeitsbereiche in einem großräumigen, flächenmäßig zusammengehörenden Betriebs- bzw. Werksgelände präzisiert. Auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet kann eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte sein, etwa eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof, ein Flughafen oder ein firmeneigenes Schienennetz einer Werksbahn. Dabei ist es unerheblich, wenn einzelne Teile davon für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, z. B. Werkshallen, Büro- oder Verkaufsgebäude. Soweit diese in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, des verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen, sind diese ortsfesten Betriebsmittel zu einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte zusammenzufassen.
Ein firmeneigenes, öffentlich nicht zugängliches Schienennetz, das ein Lokführer mit der Werksbahn seines Arbeitgebers im Rahmen der innerbetrieblichen Güterbeförderung befährt, stellt eine ortsfeste zusammengehörende betriebliche Einrichtung dar, auch wenn sich das Schienennetz über mehrere Gemeinden erstreckt. Das Führen einer Werksbahn-Lokomotive stellt anders als bei einem Zugführer im öffentlichen Einsenbahnverkehr keine berufliche Auswärtstätigkeit dar, weil der Werksbahnlokomotiv-Führer mit seinem Fahrzeug ausschießlich innerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes "Schienennetz" und damit innerhalb einer (großräumigen) ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt ist. Für Fahrtätigkeiten bei einer Werksbahn ist der Ansatz von Reisekosten nicht zulässig.
Keine erste Tätigkeitsstätte durch weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Anders als die großräumige erste Tätigkeitsstätte stellt das weiträumige Tätigkeitsgebiet keine ortsfeste betriebliche Einrichtung dar und begründet damit keine erste Tätigkeitsstätte. Gleichwohl gelten für die Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet kraft gesetzlicher Fiktion die nachteiligen Regelungen der Entfernungspauschale.
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausgeübt werden soll in Abgrenzung zur Tätigkeit in einer ortsfesten (großräumigen) betrieblichen Einrichtung. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet hat das FG Hamburg für den Hamburger Hafen bejaht. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hat der BFH die Frage, ob der Hamburger Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG darstellt, nicht entschieden, da sie aufgrund des abweichend von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts nicht rechtserheblich war. Der Einsatz der Hafenarbeiter erfolgte im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in verschiedenen Hafeneinzelbetrieben des Hamburger Hafens und damit nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund der tagesaktuellen Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Kunden seines Arbeitgebers. Ein sog. weiträumiges Arbeitsgebiet liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. Keine weiträumige Arbeitsstätte begründen nach Verwaltungsauffassung deshalb z. B. das Großstadtrevier einer Politesse oder der Stadtbezirk eines städtischen Bauhofmitarbeiters sowie das Einsatzgebiet von mobilen Pflegekräften. Dasselbe gilt für Schornsteinfeger, die von dieser Regelung nicht betroffen sind.
Als erste Tätigkeitsstätte kommt aber nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines Konzernunternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten infrage. Da der Arbeitnehmer bzgl. seiner Einsätze in einem weiträumigen Arbeitsgebiet nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte seine Arbeit verrichtet, sind Fahrten zur weiträumigen Tätigkeitsstätte sowie die anschließende Arbeitsleistung als berufliche Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Gleichwohl zählen die hierbe...