Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten | 4676 | 6680 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer | 4570 | 6670 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1571 | 1401 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Abziehbare Vorsteuer 5 % | 1564 | 1403 | Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen, gilt der Steuersatz von 19 %. Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein mussten. Die Übernachtungskosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten" 4676 (SKR 03) bzw. 6680 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten/Vorsteuer 7 % |
an Bank |
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