Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Unternehmer Reisekosten Verpflegungsmehraufwand | 4674 | 6674 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Privateinlagen | 1890 | 2180 | Privat/Eigenkapital |
So kontieren Sie richtig!
Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich nur pauschal absetzen. Die tatsächlichen Verpflegungskosten dürfen ertragsteuerlich nicht geltend gemacht werden. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen.[1] Der Unternehmer bucht die Verpflegungskosten auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand |
an Privateinlagen |
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