Rz. 49
Werden öffentliche Verkehrsmittel für Auswärtstätigkeiten genutzt, so sind die nachgewiesenen Aufwendungen, d. h. der entrichtete Fahrpreis nebst Zuschlägen, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels – etwa Bahn, Flugzeug, Mietwagen oder Taxi – bestehen keine Einschränkungen.
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