Gemälde und andere Bilder im Privatvermögen sind grundsätzlich Bestandteil der nicht abziehbaren Lebenshaltung. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für das häusliche Arbeitszimmer und Dienstzimmer von Arbeitnehmern[1], nicht jedoch für die gewerbliche oder berufliche Büroausstattung. Wandschmuck, der der Ausschmückung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitszimmers dient, gehört nach Auffassung des FG München jedoch regelmäßig zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung.[2]

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