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Gemäß Artikel 8ac müssen die Mitgliedstaaten über Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die in den Abschnitten II und III dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.
A. Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt II festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen
1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt II in Bezug auf ihre VERKÄUFER durchzusetzen. |
2. |
Legt ein VERKÄUFER nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS folgenden Mahnungen die nach Abschnitt II erforderlichen Informationen nicht vor, schließt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER - jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen - das Konto des VERKÄUFERS und hindert den VERKÄUFER daran, sich erneut bei der PLATTFORM zu registrieren, oder er behält die Zahlung der VERGÜTUNG an den VERKÄUFER ein, solange der VERKÄUFER die verlangten Informationen nicht vorlegt. |
B. Vorschriften, die MELDENDE PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die zur Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente
1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall während mindestens 5, jedoch höchstens 10 Jahren nach Ablauf des MELDEZEITRAUMS, auf den sie sich beziehen, verfügbar bleiben. |
2. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Berichtsaufforderung an MELDENDE PLATTFORMBETREIBER zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 nachkommen kann. |
C. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten einhalten
Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die in den Abschnitten II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Meldepflichten einhalten.
D. Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.
E. Verwaltungsverfahren für die Wahl eines einzigen Mitgliedstaats, in dem die Meldung erfolgt
Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Voraussetzungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er zwecks Erfüllung seiner Meldepflichten gemäß Abschnitt III einen dieser Mitgliedstaaten aus. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER unterrichtet alle zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über seine Wahl.
F. Verwaltungsverfahren für eine einmalige Registrierung eines MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS
1. |
Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b dieses Anhangs hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu registrieren. |
2. |
Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, folgende Informationen mit:
c) |
elektronische Adressen einschließlich Websites, |
d) |
jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER ausgestellt wurde; |
e) |
eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung dieses MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS für Mehrwertsteuerzwecke in der Union gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG der Union; |
f) |
die Mitgliedstaaten, in denen MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt D ansässig sind. |
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3. |
Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, jegliche Änderung der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit. |
4. |
Der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, weist dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch mit. |
5. |
In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:
a) |
Der PLATTFORMBETREIBER teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass er seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER nicht länger ausübt; |
b) |
es liegt keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vor, aber es besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines PLATTFORMBETREIBERS eingestellt wurde; |
c) |
der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen; |
d) |
die Mitgliedstaaten haben die Registrierung bei ihrer zuständigen Behörde gemäß Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen. |
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6. |
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, der seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER aufnimmt, ohne ... |