(1) Um die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten und um insbesondere die Risiken, denen die Finanzakteure im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie der Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, zu bewältigen, beurteilt die zuständige Behörde bei der Prüfung der in Artikel 27i Absatz 1 genannten Anzeige des geplanten Vorgangs und der in Artikel 27j Absatz 5 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien:

 

a)

Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure;

 

b)

finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;

 

c)

die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen;

 

d)

die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;

 

e)

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Unterabsatz 1 Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.

 

(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlich sind.

 

(3) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf den geplanten Vorgang nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von dem Finanzakteur vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27i Absatz 5 unvollständig sind.

Bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht, von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 darstellen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen. Die Finanzakteure übermitteln den zuständigen Behörden diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen verhältnismäßig und der Art des geplanten Vorgangs angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für eine aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.

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