(1) Mit Blick auf die Anwendung des Bail-in-Instruments stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Abwicklungsbefugnisse verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zur Verwirklichung der in Artikel 31 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 34 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden können:
a) |
zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten, oder |
b) |
zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Herabsetzung des Nennwerts – der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
i) |
auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder |
ii) |
im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten. |
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden für den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden können, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Artikel 52 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wiederherstellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eines der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument gemäß Absatz 2 Buchstabe b anwenden können, sofern in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern können.